LG Hamburg: Bei Überlassung eines Internetanschlusses an erwachsenen Dritten haftet der Anschlussinhaber

  • 1 Minuten Lesezeit

Landgericht Hamburg vom 20.03.2015, Az. 310 S 23/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschboersenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Die beklagte Anschlussinhaberin hatte ihrer volljährigen Nichte sowie deren Lebensgefährten, die beide bei ihr zu Besuch waren, den Zugang zu ihrem Internetanschluss ermöglicht. Während des Aufenthalts begingen beide über den Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen mittels eines Filesharingprogramms.

Die Anschlussinhaberin wurde von dem Rechteinhaber zuerst abgemahnt und dann u.a. auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verklagt.

Das Landgericht Hamburg hatte sich in dem Verfahren insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anschlussinhaberin für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Dritter haftet. In seiner Entscheidung bejahte das Landgericht eine Mitstörerhaftung der Beklagten, da die Anschlussinhaberin ihre Besucher nicht vorab belehrt und aufgeklärt hatte, keine Urheberrechtsverletzungen via Filesharing zu begehen:

„(5) Die Nichte der Beklagten und deren Lebensgefährte sind auch nicht als „Familienangehörige“ der Beklagten anzusehen, in Bezug auf die nach der Rechtsprechung des BGH eine Belehrungspflicht nicht bestünde.

[…]

(b) Die Nichte der Beklagten ist gerade nicht deren Tochter, so dass das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Nichte nicht unter den Familienbegriff des Art. 6 GG fällt. Die Nichte lebt in Australien und war nur für wenige Tage bei der Beklagten zu Besuch. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern besteht. Denn ein solches Kriterium ließe sich mit den Mitteln des Zivilprozesses kaum aufklären und würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen.“

Da die beklagte Anschlussinhaberin „somit als Störerin für die Rechtsverletzung haftet, war die in der Abmahnung der Klägerin vom […] enthaltene Aufforderung zur Unterlassung ihr gegenüber berechtigt. Die Klägerin kann daher insoweit Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.“

Urteil des LG Hamburg, Az. 310 S 23/14 abrufbar unter: www.online-und-recht.de/urteile/Ueberlassung-eines-Internet-Anschlusses-an-erwachsenen-Dritten-fuehrt-bei-P2P-Urheberrechtsverletzungen-zur-Mitstoerer-Haftung-Landgericht-Hamburg-20150320/

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter: news.waldorf-frommer.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Hügel

Beiträge zum Thema