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LG Osnabrück verurteilt Angeklagten wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen

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Das Landgericht Osnabrück hat mit einem Urteil vom 29.09.2015, Aktenzeichen: 3 KLs 8/15, einen 21-jährigen Angeklagten wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Im vorliegenden Fall hatte der 21-jährige Angeklagte am 3. September 2014 dem sieben Wochen alten Kind seiner damaligen Freundin einen derart schweren Schlag gegen den Kopf versetzt, dass der Säugling hierdurch ein Schädelhirntrauma und eine Hirnblutung erlitt und in akuter Lebensgefahr schwebte. Dabei steht derzeit noch nicht fest, ob das Kind unter dauerhaften Folgen leiden wird.

Angesichts der erheblichen Gewalteinwirkung gegen das wehrlose Kind sei nach Ansicht der Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe unausweichlich. Diese müsse nach Ansicht der Richter auch vollstreckt werden, weshalb eine bewährungsfähige Strafe nicht in Betracht komme. Die Vollstreckung der Jugendstrafe sei auch geeignet dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, an sich zu arbeiten und ggf. eine Berufsausbildung zu beginnen.

Soweit dem Angeklagten eine weitere Gewaltanwendung gegen das Kind durch heftiges Schütteln vorgeworfen worden war, sprach die Kammer den Angeklagten frei. Das eingeholte medizinische Gutachten habe, so die Strafkammer, ergeben, dass die beträchtlichen Kopfverletzungen durchaus im Zuge des eingeräumten Schlages gegen den Kopf entstanden sein können. Eine weitere Gewaltanwendung sei daher nicht hinreichend sicher feststellbar.

Darüber hinaus gebe es für einen Tötungsvorsatz keine belastbaren Anknüpfungspunkte.


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