LG Rostock: Unterlassungsanspruch wegen unzureichender Gestaltung eines Cookie-Banners (Nudging)

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Mit Urteil vom 15.09.2020, Az. 3 O 762/19, hat sich das LG Rostock unter anderem mit der Frage nach der korrekten Gestaltung eines Cookie-Banners auseinandergesetzt. 

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Plattform (Anwaltsuchdienst). Die Klage richtete sich u.a. auch auf Unterlassung. Konkret wurde beantragt zu unterlassen "in Telemedien für das Tracking von Nutzern zu Analyse- und Marketingzwecken Technologien einzusetzen, die personenbezogene Daten von Nutzern an Dritte übermiteln und dadurch das Verhalten von Nutzern websiteübergreifend nachverfolgen, wenn keine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer (...) für diese Verarbeitung erteilt wurde". 

Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass die Plattform zunächst ein Cookie-Banner vorhielt, bei dem lediglich unterschieden wurde zwischen einem grün unterlegten Button "Ok" sowie vorangehakten Kategorien "Präferenzen, Statistiken, Marketing", die unter einem Button "Details anzeigen" näher beschrieben und im einzelnen deaktiviert werden konnten. 

Nachdem der Bundesverband wegen der rechtswidrigen Opt-Out-Variante abgemahnt hatte, änderte die Plattform das Cookie-Banner dergestalt, dass das Cookie-Banner nun einen grau unterlegten Button "Nur notwendige Cookies verwenden", einen grün unterlegten Button "Cookies zulassen" und einen Reiter "Details zeigen" zur Auswahl stellte. Klickte der Nutzer den grünen Button "Cookies zulassen" an, wurden sämtliche Marketing- und Analysecookies aktiviert, da diese bei Anklicken des Buttons "Cookies zulassen" vorangehakt waren. Um einzelnen Cookies hingegen zu deaktivieren, hätte der Nutzer über den Reiter "Details anzeigen" die vorangehakten Cookies einzeln deaktieren müssen (Opt-out). 

Das Gericht urteilte, dass beide Cookie-Varianten keine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO darstellten in das Setzen von Drittanbieter-Cookies darstelle und verurteilte die Plattform zur Unterlassung. Die Tatsache, dass vorangehakte Kästchen (Opt-Out) nicht rechtskonform sind, dürfte sich schon herumgesprochen haben. 

Neu ist jedoch, dass das LG Rostock auch einen Fall von sog. Nudging ablehnt. Nudging bedeutet soviel wie "den Nutzer zu einem vorhersehbaren Verhalten zu animieren". Umgangsprachlich könnte man auch von einem "Überlisten" sprechen, da der Nutzer animiert wird intuitiv eine unüberlegte Entscheidung zu treffen. Das Gericht stellte im Rahmen seines Urteils zunächst fest, dass auch bei der zweiten Cookie-Banner-Variante sämtliche Cookies vorausgewählt gewesen seien. Die Möglichkeit des Verbrauchers, sich die Details anzeigen zu lassen und dort einzelne Cookies abwählen zu können, genügte dem Gericht nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass Verbraucher regelmäßig derartigen Aufwand scheuen und den Button "Cookies zulassen" daher ohne vorherige Information zur Art der Cookies bestätigen würden. Damit könne der Verbraucher aber nicht wissen, welche Tragweite sein Anklicken des Buttons "Cookies zulassen" habe. Auch der Umstand, dass er die Möglichkeit habe, "nur notwendige Cookies" auszuwählen, ändere an dieser Bewertung nichts. Denn der Button sei, weil er optisch grau unterlegt dargestellt werden würde, gar nicht als anklickbare Schaltfläche zu erkennen. Zudem trete der Button auch neben dem deutlich grün hervorgehobenen Button "Cookies zulassen" in den Hintergrund. Daher werde diese Wahlmöglichkeit von vielen Verbrauchern gar nicht als gleichwertige Einwilligungsmöglichkeit wahrgenommen. 

Fazit: Sollten sich weitere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen, dürfte es bald mit "trickreich" gestalteten Cookie-Bannern, die die Methode des Nudgings nutzen, ein Ende haben. Anbieter, die selbst Cookie-Banner für die Verwendung von Drittanbieter-Cookies (Google Analytics, etc.) nutzen, sollten die Gestaltung des Banners prüfen und der aktuellen Rechtslage anpassen. Bei Rechtsverstößen drohen u.a. auch Bußgelder der Datenschutzaufsichtsbehörden. 

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