Lieferkettengesetz gilt ab 1. Januar 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
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Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements
Das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG), kurz Lieferkettengesetz, gilt ab dem 1. Januar 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern. Um den gestiegenen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gerecht zu werden, ist für die betroffenen Unternehmen ein effizientes Risikomanagement unerlässlich.
Für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern wurde das Lieferkettengesetz bereits zum 1. Januar 2023 eingeführt. Ziel des LkSG ist der bessere Schutz von Menschenrechten und die Einhaltung von Umweltvorschriften innerhalb der Lieferkette. Um diese Ziele zu erreichen, ist die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements unerlässlich. Dieser Herausforderung müssen sich ab 2024 auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern stellen, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner im Wirtschaftsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte
Sorgfaltspflichten müssen eingehalten werden
Das Lieferkettengesetz soll Menschenrechte und Umweltschutz innerhalb der Lieferkette stärker schützen. Dazu nimmt es die Unternehmen in die Pflicht. Sie müssen für die Einhaltung definierter Sorgfaltspflichten sorgen. Das gilt sowohl für den eigenen Geschäftsbereich als auch das Handeln der Vertragspartner und weiterer Zulieferer innerhalb der Lieferkette.
Dazu ist es erforderlich, dass die Unternehmen die bestehenden Risiken in ihren Lieferketten zunächst feststellen und bewerten. Diese Analyse ist einmal im Jahr durchzuführen, ggf. auch öfter, wenn sich die Rahmenbedingungen verändern und sich die Risiken dadurch erhöhen.
Dabei sind die Unternehmen aufgefordert, ihren Sorgfaltspflichten in einer angemessenen Art und Weise nachzukommen. Diese Pflichten sind abgestuft und orientieren sich an Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie seinem Einfluss auf den unmittelbaren Verursacher von Menschenrechtsverletzungen oder Verstößen gegen den Umweltschutz.
Risikoanalysen und Präventionsmaßnahmen
Zu den Sorgfaltspflichten gehören gemäß § 3 LkSG u.a. die Einrichtung eines Risikomanagements, die Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeit, die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, die Abgabe einer Grundsatzerklärung sowie die Verankerung von Präventionsmaßnahmen und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen.
Außerdem muss auch eine funktionsfähige Beschwerdestelle eingerichtet werden. Damit soll es Menschen innerhalb der Lieferkette ermöglicht werden, auf Missstände hinzuweisen. Dabei ist die Anonymität der Hinweisgeber zu gewährleisen.
Von der Umsetzung des LkSG sind ab dem 1. Januar 2024 Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter betroffen. Aber auch mittelständische Unternehmen müssen sich auf geänderte Anforderungen einstellen, wenn sie Teil der Lieferkette sind.
MTR Legal Rechtsanwälte berät bei der Umsetzung des Lieferkettengesetzes und weiteren Fragen des Wirtschaftsrechts.
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