Life Forestry Switzerland AG verliert vor Bundesgerichtshof

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Die Life Forestry Switzerland AG hat gegen eine Klage unserer Kanzlei durch Urteil vom 15.05.2024 (Az. VIII ZR 226/22) vor dem Bundesgerichtshof verloren.

In dieser Klage hatte ein von unseren Anwälten vertretener Käufer von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica und Ecuador nach schlechten Erfahrungen mit der Life Forestry Switzerland AG seine bereits vor Jahren abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge widerrufen und die Auszahlung der seinerzeit von ihm entrichteten Kaufpreise verlangt.


Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die Life Forestry Switzerland AG: Die Entscheidungsgründe

Nachdem bereits die Vorinstanzen der Klage unseres Mandanten auf Auszahlung der Kaufpreise stattgegeben hatten, wurde von Life Forestry Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Diese Revision wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen und damit die Richtigkeit der von uns erstrittenen Urteile bestätigt.

Dabei hat der Bundesgerichtshof sämtliche von unserem Anwalt vorgebrachten Argumente für einen Anspruch unseres Mandanten auf Auszahlung der von ihm in den Jahren 2010 und 2013 auf seine Kauf- und Dienstleistungsverträge entrichteten Kaufpreise bestätigt.

Zutreffend hat der Bundesgerichtshof zunächst festgestellt, dass das am Wohnort unseres Mandanten belegene Landgericht für die Klage örtlich zuständig war und dass deutsches Recht auf den zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden ist. 

 Außerdem hat das höchste deutsche Zivilgericht ausgeführt, dass unser Mandant mangels Erteilung einer nach deutschem Recht erforderlichen Widerrufsbelehrung seine Verträge mit der Life Forestry Switzerland AG auch noch viele Jahre nach deren Abschluss widerrufen durfte mit der Folge, dass diese entsprechend unseren Klageanträgen rückabzuwickeln und die auf diese Verträge entrichteten Kaufpreise an unseren Mandanten zurückzuzahlen sind.

Dabei wurde vom Bundesgerichtshof auch bestätigt, dass es sich bei den Verträgen über den Kauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica und Ecuador im rechtlichen Sinne um eine sogenannte "Finanzdienstleistung" handelt, bei der besondere Verbraucherschutz-Rechte bestehen.


Weitere Urteile mit Bezug auf Warnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehen noch aus

In weiteren noch laufenden Klagen unserer Kanzlei gegen die Life Forestry Switzerland AG wird außerdem noch die Frage zu klären sein, ob anderen von unserer Kanzlei vertretenen Teakbaumkäufern und -pächtern im Hinblick auf verschiedene Warnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft zustehen.

Die BaFin hatte Life Forestry in den letzten Jahren mehrfach das öffentliche Angebot verschiedener Vermögensanlagen und Direktinvestments in Deutschland untersagt.

Dennoch wurde solche Teakinvestments auch noch nach diesen Untersagungsverfügungen der BaFin weiter an deutsche Anleger vertrieben.

Dies dürfte rechtlich ebenfalls nicht ohne Folgen bleiben.


Stiftung Warentest warnt schon seit Jahren vor Teak-Investments auf Plantagen der Life Forestry Group in Costa Rica und Ecuador

Wie von unserer Kanzlei schon mehrfach berichtet wurde, warnt die Verbraucherschutz-Organisation "Stiftung Wartentest" bereits seit vielen Jahren vor dem Kauf von Teakbäumen bei der Life Forestry Group, die auf deren Plantagen in Costa Rica und Ecuador gepflanzt sein sollen.

Schon im Jahre 2010 hat "Stiftung Warentest" in einer ersten Kritik darauf hingewiesen, dass deren Bauminvest alles andere als sicher sei, da die in den Kauf von Teakbäumen investierten Gelder auch komplett verloren gehen könnten.

Im Jahre 2020 hat "Stiftung Warentest" die Gesellschaft schließlich in ihre "Warnliste Geldanlage" aufgenommen und dies unter anderem damit begründet, dass die Life Forestry Group für ihre Teakinvestments mit einem "Höchstmaß an Sicherheit" und einer Rendite von bis zu 8% p.a. werbe, obwohl diese Art von Geldanlage nach allen Erfahrungen riskant sei und auch das Risiko eines Totalverlustes in sich berge.


Rechtsrat für Käufer und Zeichner von Teakinvestments bei der Life Forestry Switzerland AG

Falls Käufer oder Pächter von Teakbäumen bei der Life Forestry Switzerland AG bereits seit längerem vergeblich auf die Auszahlung ihrer Holzerlöse warten, sollten sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, die von ihnen gezahlten Kaufpreise zurückzuerhalten.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.


Weitere Informationen unserer Kanzlei zu dem Thema Life Forestry


Foto(s): @seimetz-rechtsanwaelte.de


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