Liftverbot für Katz und Hund?

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Die einstimmig beschlossene Hausordnung verbietet die Beförderung von Tieren im Personenaufzug. Die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung ist allergisch. Sie muss jeden Kontakt mit Hundehaaren vermeiden. Dennoch: Ein Wohnungsmieter denkt nicht daran, sich an das Verbot zu halten. Sein großer alter Hund kann die Treppen zur Wohnung im 2. OG nicht mehr gehen. Zum Tragen ist er zu schwer. Der Mietvertrag enthält kein „Lift-Beförderungsverbot" für Tiere.

Es kommt zum Rechtsstreit, den das Amtsgericht Freiburg (Urteil vom 18.04.2013 - 56 C 2496/12 WEG) entscheidet.

Nach der Auffassung des Gerichts ist der Beschluss, mit dem die Tierbeförderung im Aufzug ausnahmslos verboten wird, nichtig, also von vornherein unwirksam. Er schränke ohne sachlichen Grund die Eigentumsrechte erheblich ein. Zwar enthalte die Hausordnung kein Verbot, Tiere in der Wohnung zu halten. Aus dem vorliegenden Sachverhalt werde aber deutlich, dass auch das Beförderungsverbot einschneidende Konsequenzen haben könne. Zu berücksichtigen sei auch der Fall, dass nicht der Hund alt und krank sei, sondern der Halter. Auch der sei dann auf die Nutzung des Aufzugs „mit Hund" angewiesen. Eine Regelung, wie der Aufzug genutzt werden dürfe, müsse solche Fälle berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings gehört die Tierhaltung nicht zum Kernbereich des Wohnungseigentums. Die Tierhaltung selbst und Einzelheiten dazu können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - bislang jedenfalls - durch Vereinbarung oder auch durch Beschluss geregelt werden.

In letzter Zeit entwickelt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings tierfreundlicher. So kann im Mietrecht die Tierhaltung in der Wohnung nicht mehr generell verboten werden. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg der Vorbote einer Rechtsprechungsänderung ist.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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