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„Live by Night“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Seit einigen Tagen mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH die Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung des Films „Live by Night“ in einer Internettauschbörse ab. 

„Live by Night“ ist ein Drama aus dem Jahr 2016. Die Besetzung besteht aus Ben Affleck, Zoe Saldana, Elle Fanning, Sienna Miller und Chris Cooper. 

Der Film spielt im Jahr 1926 in Boston und dreht sich um Joe Coughlin, dessen Vater ein angesehener Polizist Bostons ist. Joe, abgeschreckt von der strengen Erziehung, welche er erfuhr, wird Teil des Untergrunds. Mit kriminellen Geschäften kann man hier viel Geld verdienen. Joe genießt dieses Leben, doch muss er immer wachsam sein, nicht geschnappt zu werden. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht mit dem Abmahnschreiben folgende Forderungen geltend

  • Das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte.
  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von EUR 915,00, welcher sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll. 

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Films und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht. 

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle. 

Täterhaftung und Störerhaftung

Die Abmahnung wird an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt. Oftmals kommen aber z. B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Rechtsverstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung. 

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. 

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Ist es ausreichend, wenn ich vortrage, nicht Täter zu sein?

Nicht ausreichend ist jedoch, nur zu sagen „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat. 

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. 

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten. 

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare)

Mit Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, hat der BGH klargestellt, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich vortragen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den theoretisch möglichen Täter benennen. Zudem muss er die Nachforschungen lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters beziehen. 

Über die Anforderungen an die Beweislast herrscht bei den Gerichten allerdings Streit, was dazu führt, dass sie unterschiedlich beurteilt werden. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

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