Lockdown ohne Ende? Reisebranche droht Pleitewelle – jetzt Zahlungen zurückfordern und einklagen!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Seit dem 02.11.2020 ist es bundesweit abermals untersagt, Hotels zu touristischen Zwecken zu nutzen, allgemein wird zum Verzicht auf Reisen aufgefordert. Ähnliche Regelungen gelten in verschiedenen europäischen Ländern, von Reisen in das außereuropäische Ausland kann derzeit ohnehin nur geträumt werden. Nach den Beschlüssen vom 18.03.2021 ist eine Fortsetzung des Lockdowns für die Reisebranche auf unabsehbare Zeit denkbar. Die Einnahmesituation bleibt somit bei gleich Null. Gemeinsam mit den unzähligen pandemiebedingt rückabzuwickelnden Reisen werden etliche Reiseveranstalter Zahlungsschwierigkeiten bekommen, vielfach droht die Insolvenz. Am 21.11.2020 wurde vermeldet, dass weitere staatliche Hilfen für die TUI, also den Marktführer in Deutschland, fraglich sind.


Das Gesetz verlangt Erstattung innerhalb von 14 Tagen!


In zahlreichen Fällen haben die Reiseveranstalter ihre Rückzahlungspflicht nach einer von ihnen selbst stornierten Reise zwar anerkannt, den Reisepreis oder eine Anzahlung hierauf allerdings nicht zurückerstattet. Dieser teils bereits monatelange Verzug ist in Hinblick auf den Umstand, dass § 651h Abs. 5 BGB eine Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen vorschreibt, inakzeptabel. Um wenigstens die Chance auf eine Rückzahlung zu erhalten, sollte eine Klage nunmehr zumindest angedroht werden.


Die Annahme eines Gutscheins als Lösung? 


Um sich die Liquidität zu erhalten, bieten viele Reiseveranstalter nachvollziehbarerweise anstelle der Erstattung des Reisepreises einen Gutschein in dessen Höhe an. Allerdings muss dieses Angebot insbesondere im Hinblick auf das Insolvenzrisiko (siehe Thomas Cook) nicht angenommen werden.


Ich rate deshalb allen Reisenden, den Druck auf den Reiseveranstalter zu erhöhen und ggf. auf Rückzahlung zu klagen.



Wenn Sie Unterstützung im Zusammenhang mit einer Reise infolge der Corona-Pandemie – etwa bei der Durchsetzung des dargestellten Rückzahlungsanspruchs - benötigen, unterstütze ich Sie gerne – bundesweit! 


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