Löschung von negativen Google Bewertungen 2024: Keine Geschäftsbeziehung = Kein Recht zum Bewerten!

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Nicht-Kunden dürfen auch im Jahr 2024 auf Google (Maps) nicht bewerten! Dies gilt sowohl nach den Google Inhaltsrichtlinien als auch nach der aktuellen Rechtsprechung. Besprechung des Urteils des OLG Köln vom 26.06.2019, Aktenzeichen 5 U 91/19


Google ist mit sehr großem Abstand die am häufigsten verwendete und bekannteste Suchmaschine weltweit und wird bereits als Synonym der Internetsuche verwendet. Mit einem Google MyBuisness Profil bietet Google den Unternehmern die Möglichkeit an, von Googles Reichweite zu profitieren und dadurch Kunden zu gewinnen. Die Kunden können ihre Zufriedenheit und Erfahrungen mit einer Google Bewertung widerspiegeln. Laut Statistiken vertrauen rund 85% der Google-Nutzer auf Google Bewertungen und Empfehlungen! Angesammelte positive Bewertungen geben dem Google-Algorithmus das Signal, dass ein Unternehmen oft besucht wird und bei den Kunden beliebt ist. Dadurch steigt das Google-Ranking und somit die eigene Reichweite.


Schlechte Google Bewertungen schaden nicht nur dem Unternehmen, sondern auch der Reichweite und den Mitarbeitern. Wichtig zu wissen: Nicht jede negative Google Bewertung ist berechtigt.


Sind Sie auch von negativen Google Bewertungen betroffen und wissen nicht, was Sie dagegen wehren sollen? Mit unserer Reihe „Löschung von negativen Google Bewertungen“ zeigen wir Ihnen die verschiedenen Situationen, an denen deutschen Gerichte der Löschung der negativen Google Bewertungen entschieden haben.


Urteil des Oberlandesgericht Köln aus 2019


Grundsätzlich sind (leider) kommentarlose 1-Sterne Google Bewertungen zulässig und stellen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08) eine zulässige Meinungsäußerung dar. Jedoch ist die Abgabe einer negativen 1-Sterne Google Bewertung ohne Kommentar geeignet, das Unternehmerpersönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verletzen. In solchen Fällen steht es Aussage-gegen-Aussage, oder: ein Kampf zwischen dem Recht auf freie Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht.


Das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 26.06.2019 – 15 U 91/19) hat sich intensiv mit der Frage beschäftigt, ab wann eine negative 1-Sterne Google Bewertung ohne Kommentar trotz seiner Zulässigkeit zu löschen ist. Dabei hat das Oberlandesgericht Köln hingewiesen, dass es nicht zwingend auf das Vorhandensein einer Kundenbeziehung ankommt, sofern die Bewertung offen in einem branchenübergreifenden Onlinedienst mit einer Globalbewertungsmöglichkeit (hier: Google) abgegeben wurde. Daher kommt es bei den Google Bewertungen nicht auf eine Kunden- oder Leistungsbeziehung, sondern vielmehr auf die „tatsächlichen Erfahrung“ an. Das Fehlen einer solchen tatsächlichen Erfahrung kann zur Unzulässigkeit der angegriffen 1-Sterne Google Bewertung ohne Kommentar führen, weil in solchem Fall das Unternehmerpersönlichkeitsrecht des Unternehmens überwiegt.


Die Frage bleibt nun offen, wie man gegen eine solche negative 1-Sterne Google Bewertung vorgehen kann.


Der Kläger hatte im vorliegenden Fall zunächst eine eigene Rüge an Google verfasst und beanstandet, dass keine Kundenbeziehung festgestellt werden konnte. Zugleich hat der Kläger die Vermutung geäußert, dass ein Wettbewerber mit Schädigungsansicht die negative Google Bewertung verfasst hat. Der Kläger konnte seine Mutmaßung aufgrund der Anonymität des Bewerters nicht darlegen, wodurch Google dazu verpflichtet war, auf die Rüge hin die notwendigen Tatsachengrundlagen zu verschaffen, um die Berechtigung der Beanstandung zu überprüfen. Google hat es unterlassen, die Rüge an den Bewerter weiterzuleiten und wurde aufgrund der Prüfpflichtverletzung auf Unterlassung verurteilt. Denn wenn Google seiner Prüfpflicht nicht nachkommt, wird die Beanstandung als zugestanden angesehen, selbst wenn die negative 1-Sterne Google Bewertung der Wahrheit entspricht.


Negative Google Bewertung erhalten? Das zeigt unsere Praxis


Wir sind spezialisiert auf die Löschung von Google Rezensionen und haben bereits Erfahrungen mit Mandanten gesammelt, die von negativen Google Bewertungen mit 1-Stern und ohne Kommentar betroffen waren.


Warum nicht selbst löschen?

Von einer Löschung aus eigener Hand oder durch eine Agentur raten wird grundsätzlich aus den folgenden Gründen ab:

  • Google neigt aus unserer eigenen Erfahrung dazu, Beschwerden von betroffenen Unternehmen nicht oder nicht so schnell zu bearbeiten, als wenn der Antrag auf Löschung der unberechtigten Google Bewertung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eingereicht wird.


  • Mit der falschen Argumentation wird Google mit hoher Wahrscheinlichkeit die Löschung der negativen Bewertung verweigern.


  • Angeblich auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Agenturen sind nicht berechtigt, die Löschung von negativen Bewertungen vorzunehmen. Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten darf die Löschung von negativen Bewertungen nur durch einen Rechtsanwalt ausgeführt werden (siehe hierzu LG Hamburg, Urteil v. 28.06.2019 – 315 O 255/18)


Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung  zu erreichen.


Kostenloses Erstgespräch mti der Kanzlei Dr. Newerla nutzen!


Nutzen Sie gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam herausfinden können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Bewertungen auf Google erfolgreich beseitigen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.

Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen bei Google zum günstigen Festpreis an (im Paket ab 38.- € zzgl. 19 % MwSt. je beanstandeter negativer Bewertung).


Rechtsschutzversicherung nutzen!


Sofern Sie eine Firmenrechtsschutzversicherung haben, kann diese im Einzelfall sogar die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an und wir prüfen gerne mit Ihnen zusammen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch in Ihrem Fall die Kosten unserer Tätigkeit übernehmen kann.

Haben Sie eine unberechtigte Google Bewertungen erhalten und möchten diese löschen lassen?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertungen löschen:

www.bewertungsbeseitiger.de


Foto(s): @Tim Müller-Zitzke


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