Löschung von unzulässigen Google Bewertungen

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Negative Bewertungen – Was tun gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und Rufschädigung im Internet?

Bewertungen sind ein wichtiger Teil der Marketingstrategie fast jeden Unternehmens. Es geht darum, möglichst viele positive Bewertungen von Kunden zu erhalten, um bei potentiellen Neukunden Vertrauen zu schaffen und von der Qualität der eigenen Leistungen zu überzeugen. Oft reicht im Internet aber schon ein negativer Kommentar, um eine massiven Imageschaden anzurichten und Umsatzverluste auszulösen. Negative Bewertungen verschlechtern nicht nur die Durchschnittsnote, sondern oft auch das Ranking im Internet.  

Welche Bewertungen sind unzulässig?

In diesen 3 Fällen können Sie eine Google-Bewertung löschen lassen:

  • Die Bewertung stammt nicht von einem Kunden
  • Die Bewertung verstößt gegen die Google-Richtlinien
  • Die Bewertung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Unternehmen haben es grundsätzlich zu dulden, dass Leistungen bewertet werden. Dies ergibt sich aus der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz. Unternehmen brauchen sich aber nicht jede Bewertung gefallen zu lassen und sind den Bewertungsportalen nicht schutzlos ausgeliefert. Jeder Bewertende hat sich vielmehr an gewisse Spielregeln zu halten. Eine Bewertung darf zum einen keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten, zum anderen darf eine  Meinungsäußerung nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten oder einen unwahren Eindruck erzeugen. Verboten sind insbesondere Beleidigungen und pauschal herabsetzende Äußerungen. Auch anonyme Bewertungen von Personen, die keinen Kontakt zum Unternehmen hatten, muss man sich nicht gefallen lassen. 

Was kann man gegen negative Bewertungen tun?

Nicht selten resignieren Unternehmen, weil die Bewertung anonym abgegeben wurde, oder scheitern mit eigenen Löschungsanträgen, weil die Bewertungsportale nicht bereit sind, die Bewertung aufgrund einer bloßen Meldung durch das Unternehmen zu löschen.

Man ist rufschädigenden Bewertungen jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Vielfach besteht die Möglichkeit,  negative Bewertungen mit Hilfe eines Anwalts zur Löschung zu bringen, selbst wenn man nicht weiß, wer hinter der Bewertungsteht. Enthält eine Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit der Bewertendenicht beweisen können wird, oder überschreitet die Bewertung die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung, weil sie diffamierend ist, besteht ein Anspruch auf Löschung der rechtsverletzenden Bestandteile der Bewertung sowohl gegenüber dem Täter als auch gegenüber dem Bewertungsportal, auf dem die unzulässige Bewertung verbreitet wird.

Ist der Täter nicht bekannt, weil er einen erfundenen Usernamen benutzt, besteht die Möglichkeit, die Löschung der Bewertung direkt vom Bewertungsportal zu verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat dazu aktuell entschieden, dass sich betroffene Unternehmen gegen negative Bewertungen sogar noch einfacher wehren können als bislang angenommen (BGH, Urteil v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20). Es reicht aus, den Kundenkontakt zu bezweifeln, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. 

Daneben hat das bewertete Unternehmen auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Bewerter selbst, der im Wege der außergerichtlichen Abmahnung durchgesetzt werden kann. Der Täter wird in diesem Fall aufgefordert, die Bewertung zu löschen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem hat er die Abmahnkosten zu tragen. 

Gibt der Täter keine Unterlassungserklärung ab, besteht die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten z.B. eine einstweiligen Verfügung zu beantragen oder Klage zu erheben, um Schadensersatz wegen Geschäftsschädigung zu verlangen. 

Anwaltliche Unterstützung anfordern

Wurden auch Sie negativ bewertet? Gerne beraten wir Sie umfassend zu Ihren Erfolgsaussichten bezüglich der Entfernung einer rufschädigenden Bewertung und möglichen Folgeansprüchen. 

Wir verfügen über langjährige Erfahrung und setzen Ihre Ansprüche effizient  durch. Die Vertretung erfolgt bundesweit. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.  

Kosten der Beratung 

Wir vertreten Sie in diesen Fällen transparent zu festen Pauschalgebühren.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen wir gerne für Sie, ob auf Basis Ihrer Police die Kosten für unsere Leistungen übernommen werden.

In sozialen Härtefällen werden wir auch auf Basis eines Beratungshilfescheins des zuständigen Amtsgerichts tätig.

In diesen Fällen bieten wir zudem eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Betroffene können die Abmahnung unverbindlich per E-Mail an uns senden und erhalten eine zeitnahe Rückmeldung.

Sie erreichen uns am schnellsten unter der E-Mail-Adresse: info@dr-ingeschneider.de


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