Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

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Momentan stehen alle berufstätigen Eltern vor einem großen Problem. Wie soll die Betreuung der Kinder gewährleistet werden, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind und auch auf die Hilfe der Großeltern derzeit nicht zurückgegriffen werden sollte?

Eltern sind zunächst gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Betreuung der Kinder zu organisieren. Aber was, wenn das nicht gelingt? Hier befürchten viele Eltern Lonhneinbußen und -ausfälle, wenn sie wegen der Kinterbetreuung der Arbeit fernbleiben müssen.

Für dieses Problem hält das BGB zunächst eine kurzfristige Lösung bereit. Gemäß § 616 BGB geht der Dienstverpflichtete nicht dadurch seines Anspruchs auf Vergütung verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Hierunter dürfte auch die notwendige Kinderbetreuung wegen pandemiebedingter Schließung von Schulen und Kitas zählen.

Das Problem: eine verhältnismäßig nicht erheblich Zeit meint in der Regel einen Zeitraum von 2-3 Tagen. Das ist nicht einmal eine volle Arbeitswoche.

Wie kann ich meinen Anspruch auf Lohn aufrecht erhalten, wenn ich ggf. über Wochen wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten kann?

Auch hier greift der Staat nun helfend ein. Im Rahmen des sogenannten Sozialschutz-Paketes wurde in das Infektionsschutzgesetz  eine Regelung zur Entschädigung für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen. 

Wer profitiert von dieser Regelung?  

Den Anspruch haben alle sorgeberechtigten erwerbstätigen Eltern von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. 

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige Kinderbetreuung gewährleisten können, etwa durch den anderen Elternteil oder durch eine Notbetreuung. 

Es muss durch die Kinderbetreuung zu einem Verdienstausfall gekommen sein. Ein solcher besteht nicht, wenn es anderweitige Möglichkeiten gibt, bezahlt von der Arbeit fernzubleiben, z.B. durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld schließt die Entschädigungszahlung aus.

Auch muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, im Homeoffice zu arbeiten. Ist dies möglich, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung. Die Nutzung des Homeoffice muss dabei aber auch zumutbar sein. Dies dürfte insbesondere bei kleineren Kindern nicht der Fall sein. 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhält man eine Entschädigung in Höhe von 67% des Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 2.016,00 EUR monatlich. Die Regelung ist auf sechs Wochen begrenzt und greift nicht in Ferienzeiten, in denen die Schule oder Kita ohnehin geschlossen wäre. 

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber. Dieser kann dann bei der zuständigen Landesbehörde die Erstattung beantragen. 

Auch Selbständige können die Entschädigugn bekommen. Die Höhe richtet sich bei ihnen nach dem durchschnittlichen Monatseinkommen. 

Welche Behörde für die Zahlung der Entschädigung zuständig ist, bestimmen die jeweiligen Länder selbst.


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