Mängel bei Hauskauf oder Wohnungserwerb – Schimmelbefall

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Das Thema Mängel beim Hausbau oder Kauf einer Wohnung beschäftigt die Gerichte immer wieder aufs Neue. Insbesondere bei Neubauten sind Mängel ärgerlich. Diesbezüglich entstehen immer wieder Streitigkeiten, ob ein Mangel überhaupt vorliegt und wie weit eine Mängelbeseitigung gehen muss.

Besonders im Fall von Wasserschäden sind die Folgen längerfristig bemerkbar. Denn auch nach der Trocknung und Wiederherstellung bleiben „Restspuren“ bestehen. Es kann sich Schimmel in der Dämmung oder unter dem Estrich bilden.

Erwerber von Wohnungen bzw. Häusern sollten Mängel rechtzeitig rügen. Wird ein Mangel nicht behoben, besteht ein Anspruch auf Vorschuss bzw. auch Schadensersatz.

Die Kosten können in die Tausende oder gar Zehntausende gehen. Die Gericht gehen bei schimmelbedingten Beeinträchtigungen, vorausgesetzt diese werden durch Gutachter bestätigt, von Mängeln aus.

Nach einschlägiger Rechtsprechung muss eine Wohnung dazu geeignet sein um „darin ohne (bekannte) gesundheitliche Risiken auf Dauer zu leben.“

Der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten ist „Schimmelwachstum in Innenräumen ein Gesundheitsrisiko und ein hygienisches Problem, das jedenfalls in einer neu errichteten Wohnung dann gegeben und als Mangel zu behandeln ist, wenn die normale Hintergrundbelastung, die der Sachverständige unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Umweltbundesamtes (vgl. hierzu auch S. 114 des Schimmelpilzleitfadens 2017) überzeugend mit 10.000 KBE/g angegeben hat, überschritten wird. Eine Eignung zu Wohnzwecken fehlt (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.02.2006 – 21 U 57/05).“

Insoweit kann eine Trocknung eines Wasserschadens allein nicht ausreichen, sofern verbleibende Schimmelbildung im nicht unerheblichen Ausmaß festgestellt wird.

Wenn die Mängel gerichtlich festgestellt werden, haben betroffene Anspruch auf Ersatz etwaiger Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten sowie eventueller Mietkosten, falls ein teilweiser Umzug notwendig ist. Möglich ist aber auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückzahlung des Kaufpreises sowie weiteren Schadensersatz für die Abwicklung. Diese Kosten haben sich in den skizzierten Fällen auf weiter über 50.000 € belaufen. Entsprechende Ansprüche sollten aufgrund der Zuständigkeit der Landgerichte bereits im Vorfeld eines Prozesses unter anwaltlicher Hilfe geprüft und durchgesetzt werden.



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