Man muss erst dreimal abmahnen vor der Kündigung – stimmt das?

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Man hört es immer wieder: Der Arbeitgeber muss zunächst dreimal abmahnen, bevor er eine Kündigung aussprechen kann. Stimmt das denn?

Die Abmahnung 

Aus dem „Ultima-ratio-Prinzip“ der Kündigung ergibt sich, dass Kündigungen immer erst als allerletztes Mittel zur Lösung eines Konflikts herangezogen werden dürfen. Sie dürfen nur ausgesprochen werden, wenn es auch wirklich keinen anderen Weg zur „Problembewältigung“ gibt. Um dieses Prinzip zu wahren, muss der Arbeitgeber, bevor er einem Arbeitnehmer kündigt, diesen grundsätzlich abmahnen. Erfolgt eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung, so ist diese meist unwirksam.

Anforderungen

Zunächst sollte sich bewusst gemacht werden, was eine Abmahnung überhaupt ist und wie sie, um den an sie gestellten Anforderungen zu genügen, ausgestaltet sein muss. Eine Abmahnung bedeutet, dass der Arbeitgeber die Missbilligung einer bestimmten Verhaltensweise gegenüber dem Arbeitnehmer kundtun und gleichzeitig ausdrücklich auf die im Wiederholungsfall drohende Konsequenz der Kündigung hinweisen muss. Dabei sollte der beanstandete Sachverhalt sehr genau geschildert werden, damit der Arbeitnehmer verstehen kann, was genau ihm vorgeworfen wird. Die Abmahnung enthält also zwingend die konkret gerügte Pflichtverletzung und den Hinweis auf die künftigen Konsequenzen. Damit kommt einer Abmahnung sowohl eine (auf die Vergangenheit bezogene) Rügefunktion als auch eine (zukunftsorientierte) Warnfunktion zu. 

Wichtig ist, dass nicht irgendeine zuvor abgemahnte Pflichtverletzung für eine nachfolgende Kündigung ausreichend ist. Die Kündigung muss vielmehr aufgrund einer gleichartigen Pflichtverletzung, die in einem Zusammenhang mit derjenigen steht, die zuvor abgemahnt worden ist, erfolgen. Das bedeutet nicht, dass die Pflichtverletzungen zwingend das gleiche Verhalten beinhalten müssen, jedoch müssen sie in einem inneren Zusammenhang stehen. Für eine Abmahnung geeignet ist nur ein solches Verhalten, das auch objektiv tatsächlich eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt; darunter fallen Bagatellfälle gerade nicht. 

Ausnahmen

Nur ausnahmsweise ist von der Erforderlichkeit einer Abmahnung abzusehen. Das kann zum einen dann der Fall sein, wenn bereits vorher deutlich wird, dass es zu keiner Verhaltensänderung durch den Arbeitnehmer kommen wird, da dieser sich weigert, sich vertragstreu zu verhalten. Zum anderen ist die Abmahnung ebenfalls entbehrlich, wenn schon der einmalige Pflichtverstoß so gravierend ist, dass bereits dann ein weiteres Festhalten am Vertrag für den Arbeitgeber unzumutbar ist. 

Besteht beispielsweise ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses und verletzt der Arbeitnehmer dieses Vertrauen bewusst schwer, so bedarf es in der Regel keiner vorherigen Abmahnung. Bei besonders schweren Pflichtverstößen, die der Arbeitnehmer in Kenntnis des Gewichts des Verstoßes begeht, kann der Arbeitgeber ebenfalls regelmäßig von einer Abmahnung absehen. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen konnte, dass sein Verhalten grob vertragswidrig ist. 

Unwirksame Kündigung kann als Abmahnung gelten

Auch eine frühere, unwirksame Kündigung kann die Funktion einer Abmahnung erfüllen, wenn die Pflichtverletzung weiterhin die gleiche ist und die Kündigung aufgrund anderer Faktoren unwirksam war. 

Es ist sich vor Augen zu halten, dass eine Abmahnung nicht bedeutet, dass das in ihr gerügte Verhalten auch tatsächlich einen Pflichtverstoß darstellt oder dass dieser tatsächlich begangen wurde. Vor dem Verfassen eines Abmahnungsschreibens sollte sich der Arbeitgeber daher stets einige Gedanken über sein Vorhaben machen. Dazu hat er sich erstens die Frage zu stellen, ob die Abmahnung inhaltlich bestimmt genug ist, zweitens, ob sie überhaupt geboten ist, das heißt, ob es sich nicht lediglich um durch den Arbeitgeber zu duldende Bagatellen handelt und drittens, ob die Tatsache auch tatsächlich wahr ist. 

Eine Abmahnung reicht

Es genügt somit grundsätzlich eine Abmahnung. Bei einem vergleichbaren Verstoß kann dann regelmäßig die Kündigung ausgesprochen werden.


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