Mangelhaftes Fahrzeug gekauft, was nun?

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Wenn man ein fabrikneues Fahrzeug kauft, hat man meistens Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Autohaus, welches das Fahrzeug verkauft hat.

Wenn am Fahrzeug innerhalb der Garantiezeit ein Mangel auftritt, so kann das Fahrzeug auf Kosten des Herstellers beim Händler repariert werden, ohne dass der Hersteller fragt, seit wann der Mangel aufgetreten ist. Erforderlich ist nur, dass der Mangel innerhalb der Garantiezeit auftritt.

Bei der Gewährleistung ist dies anders.

Kauft man ein gebrauchtes Fahrzeug vom Händler, so hat dieser grundsätzlich zwei Jahre zu gewährleisten. Der Händler kann die Gewährleistungszeit auch auf ein Jahr begrenzen. Bei der Gewährleistung muss der Mangel am Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen sein. Es reicht nicht aus, dass der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt.

Das Gesetz sieht für den Verbraucher Beweiserleichterungen vor, indem es vermutet, dass der Mangel, der in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Fahrzeuges auftritt, bei Übergabe bereits vorhanden war. Der Händler muss dann dem Verbraucher nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden war, um seiner Gewährleistungspflicht zu entgehen. Wenn sechs Monate abgelaufen sind, dreht sich die Beweislast um. Der Verbraucher muss dann dem Händler beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.

Wenn das Fahrzeug von Privat an Privat verkauft wird, kann der Verkäufer die Gewährleistung auch kaufvertraglich ausschließen. Der Käufer hat dann keine Gewährleistungsansprüche und kann nicht vom Verkäufer fordern, dass dieser Mängel am Fahrzeug behebt oder Reparaturkosten übernimmt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt, also Mängel, die ihm bekannt sind, nicht offenbart oder wenn sogenannte zugesicherte Eigenschaften des Fahrzeuges nicht vorliegen. Diese sollten dann im Kaufvertrag stehen, damit sie im Falle einer Auseinandersetzung auch später bei Gericht nachgewiesen werden können.

Bei Fragen wenden Sie sich an Rechtsanwalt Roland Tilch, Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth.


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