Maskenball: Schießt die Corona-Maskenpflicht rechtlich übers Ziel hinaus?

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Eine flächendeckende Maskenpflicht wird ab nächster Woche in ganz Deutschland für weite Bereiche des öffentlichen Lebens eingeführt, obwohl die Bundesregierung lediglich eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat.

So hat das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Corona-Schutzverordnung mit Wirkung ab 27. April 2020 eine gesetzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und im Einzelhandel geregelt. Ganz ähnlich sind die Regelungen der anderen Bundesländer. Teilweise sind Verstöße mit Bußgeld bedroht.

Dabei genügt z. B. in NRW bereits ein Schal oder Halstuch oder eine sogenannte Alltagsmaske, die beim Einkaufen bzw. Besuch von Geschäften sowie in Bussen und Bahnen getragen wird. Eine FFP1, FFP2- oder gar FFP3-Maske ist demnach nicht erforderlich.

Doch ist diese Maskenpflicht rechtmäßig, insbesondere verfassungsrechtlich haltbar?

Angesichts der offenbar recht erfolgreichen Eindämmung des Coronavirus in der thüringischen Großstadt Jena mit seiner bereits bestehenden (gemeindlich angeordneten) Maskenpflicht spricht auf den ersten Blick zunächst vieles für die Sinnhaftigkeit des Maskentragens.

Andererseits aber wird eine Masken-Pflicht von einem Teil der Fachleute heftig kritisiert.

So hält z. B. Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery diese für falsch, da sich im Stoff das Virus konzentriere, man beim Abnehmen die Gesichtshaut berühre, und man sich "schneller kaum infizieren" könne.

Zudem sei eine gesetzliche Pflicht für Schals oder Tücher „lächerlich“, da nur echte Schutzmasken wirksam wären, diese aber derzeit noch alle für das medizinische Personal, Pflegende und Gefährdete gebraucht würden.

Die nunmehr vorgesehene Pflicht verleite sogar zu einer "trügerischen Sicherheit" und zum "Vergessen" des "allein entscheidenden Mindestabstand",

siehe https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/coronavirus-montgomery-maskenpflicht-kritik-100.html.

Bei der derzeitigen Erkenntnislage ist nach hiesiger Auffassung die gesetzliche Maskenpflicht – jedenfalls in der nunmehr vorgesehenen Ausprägung und zum augenblicklichen Zeitpunkt – rechtswidrig.

Die entsprechenden Regelungen in der jeweiligen Corona-Verordnung sind insbesondere unverhältnismäßig.

Denn nach Vorgesagtem ist bereits nicht hinreichend klar, ob die Maskenpflicht zur Erreichung des gesetzlichen Ziel, der Eindämmung bzw. verlangsamten Ausbreitung des die Lungenerkrankung Covid-19 auslösenden Coronavirus SARS-CoV-2 zum Erhalt eines funktionierenden Gesundheitssystem geeignet ist.

Erst recht ist fragwürdig, ob diese gesetzliche Pflicht erforderlich zur Erreichung dieses Ziels ist.

Da beides demnach nicht ausreichend geklärt ist, kann von Geeignetheit und Erforderlichkeit eben nicht ausgegangen werden und stellen sich die Folgefragen, ob die Maskenpflicht auch angemessen und im engeren Sinne verhältnismäßig (Zweck-Mittel-Relation) ist, gar nicht.

Hiesiges Prüfungsergebnis ist also, dass die Maskenpflicht – jedenfalls derzeit – einen unverhältnismäßigen, damit rechtswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Grundgesetz (GG) darstellt.

Nach hiesigem Standpunkt ist es an der Zeit, bestimmte "Schutz"-Maßnahmen der Behörden und der Politik stärker zu hinterfragen und deren verfassungsrechtliche bzw. gesetzliche Voraussetzungen genau zu prüfen, was angesichts der "Grundstimmung" im Land in den vergangenen Wochen seit Erlass der Corona-Gesetze insbesondere durch die Rechtsprechung zu wenig geschehen ist.

Es besteht andernfalls die Gefahr der "Erosion des Rechtsstaat", wovor Ex-Bundesverfassungsgericht-Präsident Prof. Hans-Jürgen Papier jüngst "gewarnt" hat,

siehe https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/corona-ex-verfassungsrichter-papier-sorgt-sich-um-grundrechte-16708118.html.

Immerhin scheint endlich die Legislative, dort die Opposition, ihre verfassungsmäßige Kontrollfunktion anzunehmen und auszuüben, wenn nunmehr FDP-Fraktionschef Christian Lindner "Zweifel an der Verhältnismäßigkeit" der Corona-Beschränkungen äußert und betont, "Freiheit und Gesundheit" sollten "nicht gegeneinander ausgespielt" werden, 

siehe https://www.welt.de/vermischtes/live206935325/Corona-live-Soeder-fuer-Impfpflicht-gegen-Coronavirus.html#live-ticker-entry-38319.

Geeignetes Korrektiv für die Wiedereröffnung der Geschäfte, hierum geht es offensichtlich, kann nach Obigem nicht die – symbolische – Maskenpflicht sein, sondern nur die konsequente Einhaltung des Mindestabstands 1,5 m.

Dies wird – außer behördlicher Empfehlung und medialer Wiederholung – auch effizient zu kontrollieren sein durch Polizei und Ordnungskräfte sowie das von den Geschäftsinhabern beauftragte Sicherheitspersonal.

Denn nur so – insoweit besteht weitgehend Konsens der Experten – wird effektive Risikovorsorge bzw. Gefahrenabwehr betrieben.

Durch das Auferlegen immer weiterer, in ihrer Wirkung aber zweifelhafter Pflichten hingegen entsteht die Gefahr, dass die Akzeptanz auch der effizienten Schutzmaßnahmen, insbesondere der Abstandhaltung, in der Bevölkerung schwindet und sich das Virus dann erst recht ungehindert schnell verbreiten kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Olaf Möhring, Mönchengladbach/NRW



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