Massagestudio kann die Miete wegen Lärm beim Nachbarn mindern.
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Massagestudio kann Miete wegen Lärm beim Nachbarn mindern. Entspannungseffekt einer Massage zu sehr beeinträchtigt.
Der Fall:
In einem Gebiet in dem Gewerbebetriebe ihren Sitz haben, ist die Bebauung oftmals bis an die Grundstücksgrenze zulässig. Wird dann im Rahmen einer solchen Bebauung auf einem Grundstück umfangreich gebaut, merkt man das schnell bei den Nachbarn.
In unserem Fall wurde ein bestehendes Gebäude abgerissen. Die nun bestehende Baulücke wurde mit einem Neubau gefüllt. Die Immissionen dieser Arbeiten sind nicht unbedingt mit denen eines, sagen wir Uhrmachers, zu vergleichen. Bei zumindest einem der Nachbarn führte das regelmäßig nicht nur zu einer Lärmbelästigung, sondern auch zu Erschütterungen.
Wie die anderen Nachbarn das fanden, wissen wir nicht. Ein Nachbar zumindest reagierte „erschüttert“. Er war aber vielleicht auch mehr als die anderen an Ruhe in seinen Räumen interessiert. Dieser Nachbar war nämlich Masseur. Nun hat eine Massage nicht nur auf Verspannungen und andere körperliche Probleme eine wohltuende Wirkung. Auch auf die Psyche gestresster und angespannter Zeitgenossen wirkt sie sich positiv aus. Eine Massage gönnt man sich daher vielleicht gern auch mal einfach so, also auch, wenn keine Verschreibung wegen körperlicher Probleme vorliegt.
Dem beschriebenen psychologischen Effekt kann es schon abträglich sein, wenn direkt an der Kommunwand an der der Kunde liegt mit dem Presslufthammer Hand angelegt wird. Hierfür aber hatte der Masseur die Wände nicht angemietet. Zweck der Anmietung war, und das stand im Mietvertrag so ausdrücklich drin, der Betrieb eines Massagestudios. Daher minderte er seine Mietzahlungen. Da er diese aber zunächst vollständig geleistet hatte, wollte er nun einen fünfstelligen Betrag zurück.
Der Vermieter war damit nicht glücklich. Es war ja nicht seine Baustelle, sondern die seines Nachbarn. Dabei hat er auch keine Handhabe die Baumaßnahmen zu stoppen. Warum also sollte er finanziell bluten. So zahlte er nicht und wurde deswegen verklagt.
Die Entscheidung:
Vor dem Landgericht siegte der Vermieter. Die Sache machte dann die Reise zum Kammergericht Berlin, wo sie unter dem Aktenzeichen 8 U 1006/20 bearbeitet wurde.
Da gewannen dann beide Seiten zum Teil. Anders als das Landgericht befand das Kammergericht nämlich, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter für die durch die Arbeiten entstandenen Mängel verantwortlich ist. Deren Rechtsverhältnis bestimmt sich nach dem Vertrag und die Vermieterleistung Räume für ein Massagestudio zur Verfügung zu stellen war nicht einwandfrei.
Grundsätzlich gilt daher: Ein Massagestudio kann die Miete wegen Lärm beim Nachbarn mindern. Allerdings reduzierte das Kammergericht die vom Mieter angesetzte Höhe der Minderung. So verlor zum Teil auch er.
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