Massenentlassung und Agentur für Arbeit:

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Wenige wissen, dass vor Ausspruch einer Massenentlassung die Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber informiert werden muss.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber dies vergisst, oder bestimmte Formalien nicht einhält?

Im Einzelnen:  

Gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er die Massenentlassung ausspricht.

Die näheren Voraussetzungen können Sie § 17 KSchG entnehmen.

Eine fehlerhafte Anzeige liegt vor, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder formfehlerhaft erfolgt.

Früher war auch vom Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten worden, dass ausgesprochene Kündigungen gleichwohl wirksam waren. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist jetzt allerdings klar, dass fehlerhafte Anzeigen eine ENTLASSUNGSSPERRE zur Folge haben oder sogar die Unwirksamkeit der Kündigung.

Das Verfahren der Anzeige sollte daher genauestens geprüft werden.

Rechtsanwalt Borth

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