Medizinisch-psychologisches Gutachten ungeachtet späterer Tilgung im Verkehrszentralregister
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Die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 b FeV ist maßgeblich nach dem Zeitpunkt der Gutachtenanforderung zu beurteilen und insbesondere ein danach entstehendes Verwertungsverbot für einen Verkehrsverstoß für deren Rechtmäßigkeit ohne Belang.
Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18.01.2011 zum Az. 1 S 233/10 auf die Beschwerde des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden. Diesem war hiernach gemäß § 13 Nr. 2 b i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht auferlegt worden. Dieses ist zwingend anzuordnen, wenn u.a. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, was vorliegend hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Anordnung sowie des Ablaufs der hierfür gesetzten Frist für die Beibringung des Gutachtens seitens des Antragstellers unstreitig gegeben war. Zu diesem Zeitpunkt lagen zwei derartige Verurteilungen vor sowie eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr war zwar zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheides gem. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG im Verkehrszentralregister getilgt und dürfte daher dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG u.a. für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Jedoch gilt dies nach Auffassung des Senats nicht für die nach § 13 Nr. 2 b FeV zu treffende Entscheidung, von welcher eine Abweichung von dem bei der Anfechtung von Fahrerlaubnisentziehungen geltenden Grundsatz der bei Erlass der letzten Behördenentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage geboten sei.
Vielmehr sei hier bereits auf den Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens abzustellen, da die vorbezeichnete Regelung die Rechtsfolge zwingend vorsehe und daher eine nachträgliche Tilgung von Verkehrsverstößen in Ermangelung an alternativen Handlungsmöglichkeiten die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht beeinflussen dürfe. Zudem gebiete deren Sinn und Zweck der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs, eine nachträgliche Tilgung von Verkehrsverstößen außer Betracht zu lassen, denn die gesetzlich bestimmte sachliche Notwendigkeit für die Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen durch die Einholung des medizinisch-psychologischen Gutachtens werde hierdurch nicht berührt und könne daher die Rechtmäßigkeit der auf eben jenen später getilgten Verkehrsverstoß gestützten Anordnung nicht rückwirkend entfallen lassen. Nachdem der Betroffene das Gutachten nicht beigebracht hatte, durfte hieraus die Behörde zu Recht gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 Satz 1 FeV auf dessen mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm dem entsprechend nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen.
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