Mehr Macht für Mehrheitserben

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Erbengemeinschaften litten lange unter dem starren Einstimmigkeitsprinzip. Jeder Minderheitserbe konnte sich der Mitwirkung entziehen. So blockierte er die Geschäftstätigkeit der Gemeinschaft. Das sind tempi passati, bestätigt jetzt erneut der Bundesgerichtshof. Die Mehrheit setzt sich durch.

Von den beiden Miterben ist der eine zu 75 % am Nachlass beteiligt, der andere zu 25 %. Der Mehrheitserbe setzt eine Nachlassforderung erfolgreich vor Gericht durch und kassiert den Urteilsbetrag. Das will sich der Minderheitserbe nicht gefallen lassen. Er meint, der Nachlass-Schuldner könne nur an beide Erben gemeinsam zahlen, also auch an ihn.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.09.2012 - XII ZR 151/10) gibt dem Mehrheitserben Recht.

Zwar steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Es entscheidet die Mehrheit, wenn es sich um eine gewöhnliche Verwaltungsmaßnahme handelt. Sind nur zwei Erben mit unterschiedlichen Anteilen vorhanden, hat der Erbe mit dem größeren Anteil von vornherein die Mehrheit.

Die Einziehung einer Nachlassforderung durch einen Miterben ist, so der Bundesgerichtshof, eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung. Deshalb kann sie mehrheitlich beschlossen werden. Zieht der Mehrheitserbe die Forderung ein, liegt darin zugleich die Mehrheitsentscheidung der Erben. Die Anhörung des Minderheitserben wäre eine - entbehrliche - Förmelei.

Ordnungsmäßig ist die Einziehung einer Forderung für die Erbengemeinschaft jedenfalls dann, wenn der Mehrheitserbe für die Überweisung ein separates Treuhand-Konto eröffnet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt auf der seit April 2010 (II ZR 159/09) eingeschlagenen und mit Urteil vom 20.10.2010 (XII ZR 25/09) bestätigten Linie, der Erbengemeinschaft mehr Entscheidungs- und Handlungsfreiraum zu geben. Am Beispiel einer Zweier-Gemeinschaft mit ungleichen Anteilen werden die - erfreulichen -Auswirkungen der neuen Rechtsprechung besonders deutlich.

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