Mehr Sicherheit im Arbeitsrecht: Die Fakten zur Scheinselbstständigkeit
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Für die Scheinselbstständigkeit existiert keine eindeutige Definition. Für Auftragnehmer und Auftraggeber stellt sie dennoch ein bedeutendes Risiko dar. Sie steht nämlich unter Strafe. Unterstellt der Gesetzgeber Scheinselbstständigkeit, vermutet er:
- Das Übergehen der Rechte von Arbeitnehmern
- Das Hinterziehen von Sozialversicherungs-Beiträgen.
Selbstständige Arbeitnehmer sind versicherungs-pflichtig anzumelden. Auch wenn das zutrifft, gibt es Anhaltspunkte, die möglicherweise auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten:
Der Auftraggeber:
- schreibt Urlaub und Arbeitszeiten vor
- ist dem Auftragnehmer gegenüber weisungsbefugt hinsichtlich der Erledigung seiner Arbeit
- bestimmt den Arbeitsort
Der Auftragnehmer:
- trägt kein unternehmerisches Risiko
- erhält jeden Monat ein festes Einkommen
- ist langfristig in interne Arbeitsabläufe des Unternehmens integriert
- Lohn, Arbeitszeiten sowie Tätigkeitsbereich sind nahezu identisch deren Festangestellter
Anhaltspunkte, die gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen:
Der Auftragnehmer:
- verrichtet stetig neue Auftragsarbeiten
- nutzt eigene Programme, Werkzeuge und Geräte
- teilt Urlaub und Arbeitszeit frei ein
Wer prüft die Scheinselbstständigkeit?
Es ist möglich, dass ein Auftraggeber oder Auftragnehmer selbst die Überprüfung veranlasst, ob bei ihm eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Behörden führen zudem auch ungefragt Kontrollen durch. Eine Scheinselbstständigkeit hat verheerende Folgen:
- Abmeldung der Selbstständigkeit bei Behörden
- Beendigung der Mitgliedschaft bei der IHK
- Rückwirkende Zahlung der Sozialversicherungs-Beiträge durch den Auftraggeber
- Finanzamt fordert womöglich eine Nachzahlung der Lohnsteuer
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Stichworte: Arbeitsrecht, Auftragnehmer, Auftraggeber, Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit
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