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Merkzeichen - unentgeltliche Beförderung im ÖPNV, Befreiung vom Rundfunkbeitrag und vieles mehr

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Wichtige Merkzeichen, die vom Versorgungsamt im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung eines Grades der Behinderung mit zuerkannt werden können. Die Übersicht zu den Merkzeichen finden Sie zum Download als PDF auf unserer Kanzleihomepage unter „Downloads/Formulare“.

Tobias Blume, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, Berlin

(Stand März 2021 - alle Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit).

G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (Wertmarke notwendig! §§ 228 ff SGB IX) oder
  • Kfz-Steuerermäßigung um 50 % (§ 3a Abs. 2 KraftStG)
  • steuerrechtlicher Absetzbetrag für Privatfahrten, wenn GdB ab 70 vorliegt: 900,- € (§ 33b Abs. 2a EStG „behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale“)
  • 17 % höherer Regelsatz bei Sozialhilfe und Sozialgeld (Mehrbedarf nach § 30 SGB XII / § 23 Nr. 4 SGB II)
  • für den Weg zur Arbeit können statt einer Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn wenigstens ein GdB von 50 zuerkannt ist (§ 9 Abs. 2 EStG)
  • Parkerleichterungen („oranger Parkausweis“) bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen

 aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Wertmarke notwendig! (§§ 228 ff SGB IX)
  • Kfz-Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
  • steuerrechtlicher Absetzbetrag für Privatfahrten: 4.500,- € (§ 33b Abs. 2a EStG)
  • 17 % höherer Regelsatz bei Sozialhilfe (Mehrbedarf nach § 30 SGB XII)
  • für den Weg zur Arbeit können statt einer Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn wenigstens ein GdB von 50 zuerkannt ist (§ 9 Abs. 2 EStG)
  • Parkerleichterungen („blauer Parkausweis“) sowie unentgeltlicher Fahrdienst in vielen Städten & Gemeinden

 H (hilflos)

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Wertmarke notwendig! (§§ 228 ff SGB IX)
  • Kfz-Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
  • steuerrechtlicher Absetzbetrag für Privatfahrten: 4.500,- € (§ 33b Abs. 2a EStG)
  • für die Pflege des Hilflosen kann dem Pflegenden ein steuerrechtlicher Absetzbetrag von 924,- € zustehen (§ 33b Abs. 6 EStG)
  • Steuerfreibetrag von 7.400,- € (§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG)
  • kommunal unterschiedlich: Befreiung von der Hundesteuer

 B (ständige Begleitung notwendig)

  • Begleitperson wird im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Gilt nicht für Sonderzüge und Sonderfahrten. (§§ 228 ff SGB IX)
  • Begleitperson wird im internationalen Eisenbahnverkehr bei bestimmten Unternehmen unentgeltlich befördert
  • Begleitperson wird auf innerdeutschen Flügen bei bestimmten Fluglinien unentgeltlich befördert
  • Urlaubskosten der Begleitperson bis 767,- € steuerlich absetzbar (BFH, Urt. v. 04.07.2002, III R 58/98)

 RF (Befreiung vom bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags)

  • Befreiung für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
  • Ermäßigung auf ein Drittel (derzeit 5,83 €/M.) bei GdB ab 80 und leidensbedingter Unmöglichkeit an öffentl. Veranstaltungen teilzunehmen oder für hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung auch mittels Hörhilfen nicht möglich ist oder für wesentlich sehbehinderte Menschen bei GdB von wenigstens 60 allein aufgrund der Sehbehinderung (sämtlich geregelt in § 4 RundfunkbeitragsstaatsVT)

 Bl (blind) und TBl (taubblind)

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Wertmarke notwendig! (§§ 228 ff SGB IX)
  • Kfz-Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
  • steuerrechtlicher Absetzbetrag für Privatfahrten: 4.500,- € (§ 33b Abs. 2a EStG)
  • Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei TBI; bei Bl nur bei Empfang von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (s. bei RF)
  • Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII (für Erwachsene bspw. derzeit 765,- €)
  • bundeslandabhängiges Landesblindengeld
  • Steuerfreibetrag von7.400,- € (§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG)
  • Parkerleichterungen gem. § 46 StVO

 GI (gehörlos)

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Wertmarke notwendig! (§§ 228 ff SGB IX)
  • Kfz-Steuerermäßigung um 50 % (§ 3a Abs. 2 KraftStG)
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (s. bei RF) und bundeslandabhängiges Gehörlosengeld




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