Messgerät Poliscan Speed: Messdateien müssen an Verteidiger herausgegeben werden

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Das OLG Oldenburg hat sich zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs geäußert, wenn bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed die Messdateien nicht herausgegeben werden. Im Ergebnis hält das OLG Oldenburg fest, dass einem entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung zur Herausgabe der Original-Messdaten stattgegeben werden muss.

Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss des OLG zugrunde:

Das Amtsgericht hatte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 19.11.2014 eine Geldbuße von 70,00 € wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts verhängt.

In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass an der Richtigkeit der Messung aufgrund des Messprotokolls, des Eichscheins und des Messfotos kein Zweifel bestehe. Der Beweisantrag des Betroffenen sei deshalb als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich zurückgewiesen worden. Der Betroffene sei auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem dem von ihm beauftragten Sachverständigen nicht die Falldatei inkl. Passwort und Token übersandt worden sei. Der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung erklärt, dass alle Aufzeichnungen aus dem gemessenen Gesamtabschnitt benötigt würden. Grundsätzlich umfasse das Akteneinsichtsrecht jedoch nur Teile der Aufzeichnungen, die den Verkehrsverstoß selbst dokumentieren. Das Akteneinsichtsrecht erstrecke sich jedoch nicht auf Aufzeichnungen, die Verkehrsvorgänge anderer Verkehrsteilnehmer betreffen. Somit seien die von dem Betroffenen begehrten Dateien nicht zu übersenden gewesen. Im Beweisantrag heißt es:

„Zum Beweis dafür, dass die hier stattgefundene Geschwindigkeitsmessung mit dem Messsystem PoliScan Speed im konkreten Fall technisch fehlerhaft war, die gesamte Messung daher unverwertbar ist, weil das Messgerät als solches bereits fehlerhaft war, nicht ordnungsgemäß installiert worden ist, deshalb zu einer verzerrten Fotodarstellung geführt hat, was den Schluss dazu zulässt, dass der gesamte Messvorgang unverwertbar ist, im Übrigen hier ohnehin die Auswertung der stattgefundenen Messung mit einer nicht geeichten Auswertesoftware der Bußgeldstelle durchgeführt worden ist, weshalb auch die Auswertung - woraufhin schon das unscharfe und verzerrte Foto hinweist - fehlerhaft durchgeführt wurde, berufe ich mich auf das Gutachten des ... Sachverständigen (...).”

Diesem Antrag hätte stattgegeben werden müssen so das OLG Oldenburg. Die Verteidigerrechte seien in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise massiv eingeschränkt worden.

Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, mit der die Ablehnung von zwei Beweisanträgen beanstandet wird, entspricht hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Richtigkeit der Messung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Das beantragte Sachverständigengutachten konnte nicht ohne Verstoß gegen § 77 OWiG ab-gelehnt werden. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Hier lagen zwar mit dem Messprotokoll, Eichschein und Messfoto diejenigen Unterlagen vor, die bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich zum Nachweis des Geschwindigkeitsverstoßes genügen. Ein Beweisantrag wie der vom Betroffenen gestellte ist deshalb üblicherweise zu pauschal, so dass das Gericht ihn gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen kann. Hier liegen jedoch besondere Umstände vor: Der Betroffene hatte nämlich im Verwaltungsverfahren mehrfach beantragt, ihm die Messdatei zugänglich zu machen. Diese waren ihm von der Verwaltungsbehörde trotz zweifacher Aufforderung durch das Amtsgericht nicht übersandt und zuletzt mit der Begründung verweigert worden, man dürfe diese nicht übersenden. Das Amtsgericht führte dennoch den Termin durch, ohne dem Betroffenen in diesem oder zuvor die Messdatei zugänglich zu machen, und ging im Urteil nur wie oben wiedergeben auf die Frage ein.

Die Messdatei ist Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung und ist - rechtzeitig vor dem Prozess - einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen (Cierniak, ZfSch 2012, 664 ff m.w.Nw., AG Stuttgart, Beschluss vom 29.12.11 — 16 OWi 3433/11 — juris; AG Senftenberg, DAR 11, 422; AG Cottbus, StraFo 2012, 409; AG Duderstadt, Beschluss vom 25.11.13, - 3 Owi 300/13 - juris; AG Fritzlar, ZfSch 15, 52; Geißler, DAR 14, 718).

Das OLG Oldenburg ging noch weiter und stufte die Ablehnung des Antrags ohne jede Begründung, warum der Verteidigung die Messdatei betreffend den konkreten Vorgang nicht zugänglich gemacht wurde, als willkürlich ein.

Damit war durch die Ablehnung des Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass durch Einholung des Sachverständigengutachtens der Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung erschüttert worden wäre, so dass das Urteil auch auf dem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht.

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 - 2 Ss (OWi) 65/15)

Es ist daher dringend anzuraten, bei allen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Poliscan Speed unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen und sich mit anwaltlicher Hilfe gegen entsprechende Bußgeldbescheide zu wehren.



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