Messungen mit Traffistar S 350 nicht verwertbar

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Saarland vom 5.7.19 (LV 7/17) sind Messungen mit dem häufig für Geschwindigkeitskontrollen eingesetzten Messgerätes Traffistar S 350 nicht verwertbar.

Das Problem an den Messungen dieses Gerätes ist, dass das Gerät keine sogenannten Rohdaten der Messung speichert. Damit kann ein Sachverständiger später die Richtigkeit der Messung nicht überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof sah deshalb dem Betroffenen das Recht zu einer wirksamen Verteidigung genommen. Das erstaunliche an dem Urteil ist, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) Traffistar S 350 als sogenanntes standardisiertes Messverfahren zugelassen hat. Bei standardisierten Messverfahren wird in der Regel von der Richtigkeit der Messung ausgegangen und ist das Anzweifeln des Messergebnisses vor dem Amtsgericht nahezu aussichtslos.

Die Nichtspeicherung der Rohmessdaten gibt es auch bei anderen Messgeräten. Somit kann mit dem gleichen Argument bei einer Vielzahl von Messgeräten die Nichtnachvollziehbarkeit des Messergebnisses vorgetragen werden.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Bußgeldbescheide, welche auf Messungen mittels dieses Gerätes beruhen, mit großen Erfolgsaussichten angegriffen werden können. Rechtskräftige Bußgeldbescheide können jedoch mit Verweis auf das Urteil nicht mehr aufgehoben werden.

Abzuwarten bleibt allerdings, ob Amtsgerichte außerhalb des Saarlandes das saarländische Urteil berücksichtigen und anwenden. Wahrscheinlich wird es deshalb hierzu sehr viele unterschiedliche amtsgerichtliche Urteile geben. In jeden Fall sollte das Messergebnis angezweifelt und ein Sachverständigengutachten hierzu beantragt werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird dann die Nichtnachvollziehbarkeit des Messergebnisses mangels Rohdaten ergeben.

Ulli Boldt

Rechtsanwalt


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