Mietrecht gilt auch im Alter

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Dass das Mietrecht für alle Menschen gleichermaßen gilt, ist selbstverständlich. Dennoch interpretiert die Rechtsprechung einige gesetzliche und vertragliche Regelungen für ältere Menschen großzügiger.

Die Gerichte entscheiden sehr oft mieterfreundlich zu Gunsten der Senioren. Die Richter werden ja auch nicht jünger ...

Oftmals regelt die Hausordnung, dass es den Mietern untersagt ist, im Hausflur Fahrräder, Kinderwagen oder sonstige sperrige Gegenstände abzustellen. Einem hilfebedürftigen Rentner ist es aber erlaubt, seine Gehilfe respektive Rollator im Hausflur abzustellen, wenn es für ihn unmöglich ist, diesen aus eigener Kraft in die Wohnung zu verschaffen.

Viele Mieter haben mit ihren Vermietern Auseinandersetzungen, wenn es um nicht ausdrücklich genehmigte Haustiere geht. Auch hier lässt die Rechtsprechung Gnade walten und betrachtet das Verbot als unzulässig, wenn die älteren Mieter auf die Tiere angewiesen sind.

Auch bauliche Veränderungen, um beispielsweise Barrierefreiheit in der Wohnung zu schaffen, lassen sich mit dieser mieterfreundlichen Rechtsprechung leichter gegenüber dem Vermieter durchsetzen. Ältere Mieter haben danach das Recht, den Umbau beim Vermieter zu beantragen; dieser muss dann genehmigen.

Wenn die Senioren die Wohnung verlassen, insbesondere weil ein Umzug in ein Pflegeheim bevorsteht, kommen unter Umständen auch kürzere Kündigungsfristen in Betracht. Grundsätzlich gelten natürlich die gesetzlich festgelegten Fristen.

Dennoch finden sich in manchen alten Mieterverträgen aus 2001 und früher noch Regelungen, wonach die Kündigungsfristen kürzer sind.

Muss es mit dem Auszug mal schnell gehen, bleibt in der Regel aber nur, mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Nur ausnahmsweise kommt eine fristlose Kündigung des Mieters aus wichtigem Grund in Betracht. Gesundheitliche Gründe stehen hier an erster Stelle.

Im Alter lohnt es sich also, diese mieterfreundliche Rechtsprechung zu nutzen. Fragen Sie Ihren Anwalt dazu.


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