Mietrückstand wegen Corona – Kündigung?

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Aufgrund der aktuellen Krise wegen Corona befürchten viele Mieter – sowohl Mieter von Wohnraum, aber auch Mieter von gewerblichen Objekten (Restaurants, Cafés, Einzelhandel etc.) – ihre Mieten nicht mehr zahlen zu können. Private Vermieter befürchten wegen des Mietausfalles Probleme mit ihrer Altersvorsorge oder sonstigen Verbindlichkeiten. Vermieter von Gewerbeobjekten befürchten eine Finanzierungslücke. Sowohl für Vermieter als auch für Mieter stellt sich die Frage der Kündigung des Mietverhältnisses.

Ist die Kündigung des Mietverhältnisses möglich?

Der Bundestag hat am 25.03.2020 ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass das Kündigungsrecht des Vermieters ausgeschlossen wird, soweit es in der Zeit vom 01.04 bis zum 30.06.2020 zu Zahlungsrückständen des Mieters kommt, die auf der Corona-Krise beruhen. Dies bedeutet für alle Mieter – also egal ob Wohnraum oder Gewerbe – , dass ihnen wegen Mietrückständen, die im vorgenannten Zeitraum entstehen, nicht gekündigt werden kann, soweit die finanziellen Probleme jetzt entstanden sind. Für die Vermieter bedeutet dies, dass ihr Kündigungsrecht – aber auch nur jenes wegen Mietrückständen – im vorgenannten Zeitraum zunächst ausgeschlossen ist. Den Nachweis, dass der Zahlungsausfall auf der Corona-Krise beruht, hat der Mieter zu führen.

Entfällt die Verpflichtung zur Mietzahlung?

Der Anspruch auf die laufend geschuldete Miete für den Zeitraum April bis Juni 2020 entfällt wegen Corona nicht. Dieser Anspruch kann nach wie vor durchgesetzt werden, nur das Kündigungsrecht ist beschränkt. Zahlt der Mieter also nicht, kann der Vermieter den Mietrückstand gerichtlich verfolgen.

Sollten bei Ihnen als Vermieter oder Mieter Zahlungsprobleme wegen Corona eintreten, so sollten Sie in jedem Falle juristische Beratung in Anspruch nehmen. Insbesondere wird es um die Rechtsfrage gehen, ob der Mietausfall tatsächlich auf der Corona-Krise beruht. Unser Team aus dem Bereich Mietrecht hilft Ihnen gerne bei der Beantwortung weiterer Fragen und der Erarbeitung von Lösungen Ihres Problems. Bitte zögern Sie nicht, uns telefonisch bzw. per E-Mail zu kontaktieren.

Rechtsanwalt Andreas Schäfer

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Linten Rechtsanwälte, Essen



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