Minderung für Ausstellungsfahrzeug, welches als Neuwagen verkauft wurde

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Die Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs kann einen Minderungsanspruch begründen. Dies wurde durch ein Urteil des Amtsgerichts München vom 17.12.2021 (Az: 271 C 8389/21) festgestellt. Geklagt hatte die Käuferin eines Sportwagens, der 2018 produziert, jedoch erst Ende 2019 verkauft wurde. Als sie das Fahrzeug kaufte, befand es sich in einer anderen Niederlassung des Autoherstellers.
Das Fahrzeug war dort ausgestellt, jedoch nicht zugelassen oder gefahren worden.

Der Pkw  in dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall war nach dem Urteil der vorliegenden Umstände kein Neuwagen mehr. Die Käuferin erhielt nach dem Urteil Schadensersatz  gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 BGB. Aufgrund der Umstände erkannte das Amtsgericht München auf einen Betrag von 1000 € gegenüber den eingeklagten 5000 €.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U. v. 15.10.2003, VIII ZR 227/02) ist ein Fahrzeug ein Neuwagen, wenn es 

1. unbenutzt ist, 

2. das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird,

3. es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und 

4. wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Der Umstand des Unbenutzseins setzt demnach keine Zulassung oder Fahrleistung voraus. Ein Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung eines Automobilherstellers ist nach dem Urteil körperlich durch Anfassen, Öffnen von Türen und Kofferraum, Probesitzen, Verstellen der Sitze nicht mehr als ungenutzt anzusehen. Am Fahrzeug waren Gebrauchsspuren zu sehen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf Unfallschäden, Verkehrsstrafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Eine kostenfreie Online-Beratung ist möglich.

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