Minijobs und Sozialversicherung

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Minijobs = Geringfügige Beschäftigung. Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig in der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Eine Ausnahme besteht aber bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Diese sind sozialversicherungsfrei. Nur in der Rentenversicherung besteht seit dem 01.01.2013 eine Versicherungspflicht, von der der Geringfügig Beschäftigte sich allerdings befreien lassen kann.

Sozialversicherungsfrei sind Beschäftigungen – Wegen ihrer kurzfristigen Dauer = kurzfristige Beschäftigung – oder wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts = bis 450,- monatlich.

Minijob in Form einer Geringfügig entlohnten Beschäftigung:

Minijobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, in denen der monatliche Verdienst maximal 450,- beträgt (und die Arbeitnehmer nicht z.B. Azubis, Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sind, Kurzarbeitergeld erhalten oder in einer Behinderteneinrichtung arbeiten). Zum Entgelt gehören auch regelmäßige, einmalige Einnahmen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld).

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 430,-. Zusätzlich steht ihr vertraglich im Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe von 300,- zu. 12 x 430 = 5.160 Weihnachtsgeld = 300 Insgesamt im Jahr = 5.460 Kein Minijob. Wenn sie auf das Weihnachtsgeld verzichtet, dann ist es ein Minijob.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 440. Im Juni muss sie für 4 Wochen unerwartet eine Krankheitsvertretung übernehmen und erhält 600. 11 x 440 = 4.840 + 1 x 600 = 600 Insgesamt = 5.440.

Das Überschreiten des Verdienstes war unvorhergesehen und dauerte nicht länger als 2 Monate an. Dann tritt keine Versicherungspflicht ein.

Auch für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn von € 8,50. Es errechnet sich daher eine Höchstarbeitszeit von 52,9 Stunden monatlich. Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzuzeichnen und diese Unterlagen 2 Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht für einen Minijob im Privathaushalt.

Minijob in Form einer kurzfristigen Beschäftigung:

Eine kurzfristige Beschäftigung besteht, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) begrenzt ist.

Wird mit einer regelmäßigen 5-Tage-Woche oder 6-Tage-Woche gearbeitet, ist der 3-Monats-Zeitraum zu Grunde zu legen. Wird weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet, findet die 70-Tage-Regelung Anwendung. Unabhängig davon, wieviel in dieser Zeit verdient wird und wie viele Stunden gearbeitet wird, sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Kurzfristige Beschäftigung und geringfügige Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet, können also parallel ausgeübt werden. Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, um sozialversicherungsfrei zu sein. Berufsmäßig ist sie, wenn Arbeitslosengeld I oder II bezogen wird, die Tätigkeit während eines Urlaubs ausgeübt wird, während Elternzeit oder zwischen Schulentlassung und Beginn Ausbildung) und das Entgelt monatlich höher als 450,- (5.400,- jährlich) ist. Nicht berufsmäßig wäre aber eine Tätigkeit zwischen Abitur und Studium.

Änderungen 2013:

Monatliche Entgeltgrenze angehoben auf 450,-

Wer ab 2013 einen Minijob aufgenommen hat, ist versicherungspflichtig in der RV und kann aber hierauf verzichten. Minijobs, in denen ab dem 1.1.2013 die Vergütung über 400,- ansteigt, sind jetzt auch rentenversicherungspflichtig (Ausnahme: Bezieher Vollrente wegen Alters, Ruhestandsbeamte, Bezieher einer berufsständigen Altersversorgung und AN, die bis zum Erreichen der Regelaltersrente nicht rentenversichert waren). Wenn der Verdienst auch weiterhin maximal 400,- beträgt, besteht weiterhin Versicherungsfreiheit (aber Verzicht auf RV möglich). Wer von der Versicherungspflicht aber befreit werden möchte, stellt beim Arbeitgeber einen Antrag. Ein Widerruf ist nicht möglich. Der Arbeitgeber meldet den Antrag an die Minijobzentrale. Für Berechnung der Beiträge für die Rentenversicherung wurde das Mindesteinkommen auf 175,- angehoben.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht:

Jeder Beschäftigungsmonat ist ein Beitragsmonat und wird als Wartezeitmonat angerechnet. Mit den Beiträgen können Voraussetzungen z.B. für Reha-Leistungen, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrentenansprüche erfüllt werden bzw. Zugangsvoraussetzungen für Riesterförderung. Z.B. erhält eine Mutter 3 Jahre Kindererziehungszeiten und kann mit 2 Jahren RV-pflichtigen Minijob die 60 Monate Wartezeit erfüllen und später dadurch Rente erhalten. Um eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen zu können, müssen in den letzten 5 Jahren vor dem Versicherungsfall mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Damit eine Frau ab 60 die Altersrente für Frauen erhalten kann (nur noch möglich bis Geburtsjahrgang 1952, verbunden mit Rentenabschlägen), muss sie nach Vollendung des 40. Lj. Mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen. Pflichtbeitragszeiten können aber bei Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht nicht erworben werden. Es hängt also von den Bedingungen des Einzelfalls ab. Lassen Sie sich vor Ihrer Entscheidung, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, von der Rentenversicherung beraten!

Bis 2003 war die wöchentliche Arbeitszeit bei Minijobs begrenzt, d.h. bis 14 Stunden und 59 Minuten. Seit 4/2003 gibt es keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit. So wurde es faktisch möglich, einen Vollzeitjob im Rahmen einer geringfügig entlohnten Tätigkeit und damit sozialversicherungsfrei anzubieten. Das Mindestlohngesetz gebietet aber, dass je gearbeitete Stunde € 8,50 zu zahlen sind.

Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung (Hausfrau, Privatier, Schüler):

Hat jemand mehrere Minijobs ohne eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Wird bei der Zusammenrechnung die 450,- Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.

Beispiel:

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 150,-

Beschäftigung bei Arbeitgeber B 180,-

Beschäftigung bei Arbeitgeber C 120,-

Insgesamt: 450,-

Jede Beschäftigung und alle zusammen sind geringfügig. Wenn das regelmäßige Entgelt aber zusammengenommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, werden alle Beschäftigungen versicherungspflichtig und gelten nicht mehr als geringfügig.

Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung nebeneinander:

Beispiel: 12 Monate bei Arbeitgeber A zu je 450,-: 5.400,-, 2 Monate bei Arbeitgeber B zu je 1.500,-: 3.000,- (+ kurzfristige Beschäftigung), Jahreseinkommen: 8.400,-

Diese beiden Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Die zweite Beschäftigung ist ebenfalls geringfügig, weil kurzfristig. Diese zweite Beschäftigung darf aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden (also nur zulässig bei Hausfrauen, Schülern, Studenten und Altersrentnern).

Hauptbeschäftigung und Minijob:


Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen Minijob (bei einem anderen Arbeitgeber) ausüben. Der Zweite und jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig in der RV, KV u. PV (nicht in AV).

Beispiel: Hauptbeschäftigung: 2.000,-, Nebenbeschäftigung 1) seit 1.1.13, 150,-, Nebenbeschäftigung 2) seit 1.4.13, 300,-, Regelmäßiges Arbeitsentgelt ab 1.4.13 2.450,- RV, KV, PflV für 2.300,-, Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur für 2.000,-

Da die 1. Nebenbeschäftigung zuerst aufgenommen wurde, bleibt sie versicherungsfrei in AV, KV u. PflV. In der 1. Nebenbeschäftigung kann sich der Minijobber von der RV-Pflicht befreien lassen. Die 2. Nebenbeschäftigung wurde zuletzt aufgenommen und mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Für das Einkommen aus der 2. Nebenbeschäftigung müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur RV, KV u. PflV gezahlt werden. Für die Arbeitslosenversicherung gelten alle Nebenbeschäftigungen bis maximal 450,- als geringfügig. Also keine Beiträge zur AV. Damit der Arbeitgeber seinen Meldungspflichten nachkommen kann, hat er Anspruch auf Mitteilung, ob und wie viele Beschäftigungen der Mitarbeiter ausübt.

Selbstständige Haupttätigkeit und geringfügige Beschäftigung bis 450,- zusätzlich:

Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer. Wenn der Selbstständige in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (z.B. freiwillig), muss der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur KV abführen. Wenn der Selbstständige privat Krankenversichert ist, dann muss der Arbeitgeber keine Pauschalbeträge zur KV abführen. Wenn der Selbstständige mehrere geringfügige Beschäftigungen und mehr als 450,- monatlich verdient, wird er in allen Beschäftigungsverhältnissen versicherungspflichtig in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Da aber hauptberuflich Selbstständigkeit vorliegt, besteht in den Nebentätigkeiten keine Krankenversicherungspflicht (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Versicherungsfreie Hauptbeschäftigung (z.B. als Beamter) und geringfügige Nebenbeschäftigung:

Beamtinnen und Beamte sind nicht sozialversicherungspflichtig. Daher kommt für sie eine Zusammenrechnung der nebenberuflichen Minijobs mit der Hauptbeschäftigung nicht in Betracht. Ein Beamter darf so viele Minijobs haben, wie er möchte. Er darf nur in allen zusammen nicht mehr als 450 EUR je Monat verdienen. Wenn der Beamte mit seinen Nebentätigkeiten die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, dann werden alle Nebenbeschäftigungen versicherungs-pflichtig (also in RV, AV). Beiträge zur KV fallen nicht an, wenn der Beamte nicht Mitglied einer gesetzlichen KK ist. Beamte, die freiwillig gesetzlich versichert sind, sollten also ihre KK fragen, ob die Nebentätigkeit zu einer Erhöhung der persönlichen KV-Beiträge führt.

Theoretisch können Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Zu beachten ist aber, dass nach der derzeitigen Rechtslage die erworbenen Rentenansprüche auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Somit haben Sie aus ihren Rentenansprüchen keinen Vorteil. Außerdem wäre Voraussetzung für einen Rentenanspruch die Erfüllung der Wartezeit (60 Monate).

Geringfügige Beschäftigung von Arbeitslosen:

Nebeneinkommen muss gemeldet werden und darf 15 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Anrechnung des Nebeneinkommens: Freibetrag von 165,- monatlich Anrechnung des darüber hinausgehenden Betrages. Es sei denn, wenn während der letzten 18 Monate vor Entstehen des Anspruches auf Arbeitslosengeld I mindestens 12 Monate lang die Nebenbeschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt worden ist. Dann bleibt das Nebeneinkommen bis zu der Höhe anrechnungsfrei, die durchschnittlich netto erzielt wurde. Bei Selbstständigen gelten andere Regelungen.

Geringfügige Beschäftigung von Empfängern Leistungen SGB II (Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II):

Einkommen bis 100,- monatlich ist anrechnungsfrei (Grundfreibetrag) Soweit der Verdienst höher ist als 100,- und 1.000,- nicht übersteigt, sind 20% des über 100,- liegenden Bruttoeinkommens zusätzlich anrechnungsfrei.

Beispiel: Verdienst 200,-. Davon sind 100,- anrechnungsfrei. Von den weiteren 100,- sind 20,- anrechnungsfrei, 80,- werden vom Regelsatz abgezogen.

Beispiel: Bei 450,- monatlich sind 100,- anrechnungsfrei. Von den weiteren 350,- sind 70,- frei. Die restlichen 380,- werden vom Regelsatz abgezogen! Die Aufnahme der Tätigkeit muss gemeldet werden.

Geringfügige Beschäftigung von Vorruheständlern: Wie normaler Arbeitnehmer mit sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung und Nebentätigkeit.

Geringfügige Beschäftigung von Rentnern und Pensionären: Rentner, die noch nicht die Vollrente wegen Erreichens der gesetzlichen Altersrente erreicht haben, können sich für ihre geringfügige Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bei Bezug einer Vollrente unterliegt man sowieso nicht der Rentenversicherungs-pflicht. Bei Bezug regulärer Altersrente besteht keine Hinzuverdienstgrenze. Wenn der Verdienst 450,- monatlich übersteigt, ist er zwar in voller Höhe kranken- und pflegeversicherungspflichtig, aber in der RV und AV beitragsfrei. Wichtig ist die Hinzuverdienstgrenze. Das ist die Regelung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe ein Rentenbezieher zu der gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf, ohne dass sich der Hinzuverdienst auf die Höhe der Rente auswirkt. Grenzen gibt es bei Renten wegen Erwerbsminderung und Altersrenten mit Ausnahme der Regelaltersrente. Die Hinzuverdienstgrenzen benennen den Betrag, der hinzuverdient werden darf. Die Hinzuverdienstgrenze hat nichts mit der Einkommensanrechnung auf z.B. Witwen- und Waisenrenten zu tun. Die Hinzuverdienstrente für Teilrenten (vorgezogene Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze) ist individuell dem Rentenbescheid zu entnehmen.

Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung:

Bei Versicherungspflicht in der RV stockt der Arbeitnehmer den RV-Beitrag auf den vollen Beitragssatz, derzeit 18,7%. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage: 175,- monatlich.

Die Beschäftigten zahlen aus ihrem Einkommen die Differenz zwischen der Pauschale, die durch den Arbeitgeber getragen wird und dem offiziellen Beitragssatz der gesetzlichen RV als AN-Beitrag.

Beispiel: Verdienst im gewerblichen Arbeitsverhältnis 450,- Beitrag zur Rentenversicherung: Beitragssatz 18,7% AG 15 %, 67,50 AN 3,7%, 16,65.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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