Mir wird der Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornographie vorgeworfen - Wie verhalte ich mich richtig?

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Von dem Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Inhalte erhalten die Betroffenen in der Regel erst durch eine Durchsuchung ihrer Wohnung Kenntnis. Vielfach geraten auch Unschuldige durch fragwürdige Cyberfahndungen in das Visier der Ermittler. Das Gesetz spricht von kinderpornografischen Schriften und meint damit regelmäßig Bilder oder Videos. Nun kommt es entscheidend auf das weitere Vorgehen an. Neben den drohenden Folgen für das soziale und berufliche Leben, sieht das Gesetz für den Besitz seit dem 01.07.2021 eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vor. Dies gilt bereits dann, wenn es sich lediglich um eine Datei handelt. Im Falle der Verbreitung oder Weitergabe droht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.

Die Gesetzesverschärfung führt dazu, dass bereits der Besitz kinderpornographischer Inhalte nunmehr als Verbrechen und nicht – wie in der Vergangenheit – als Vergehen eingestuft wird. Dies hat zur Folge, dass eine Einstellung des Verfahrens wegen geringe der Schuld im schriftlichen Verfahren, wie sie insbesondere bei einer geringen Anzahl an Dateien bisher erzielt werden konnte, nicht mehr möglich ist. Eine Einstellung mangels Tatverdacht („Freispruch im Ermittlungsverfahren“ ohne Gerichtsverhandlung) ist jedoch nach wie vor schriftlich möglich und kann in vielen Fällen mit entsprechender Argumentation durchgesetzt werden.

Auch wenn dies nicht gelingt und Sie verurteilt werden, bedeutet die Strafandrohung nicht, dass es tatsächlich zu einer Haftstrafe kommt. Das oberste Ziel ist die Erhaltung Ihrer Freiheit. Um dieses zu erreichen, sollten Sie unbedingt Folgendes beachten:


1. Machen Sie keine Angaben!

Sowohl gegenüber der Polizei, als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Dies gilt umso mehr, wenn Sie unschuldig sind. Gerade dann besteht im Folgenden die Möglichkeit, Ihren Besitzwillen bzw. Ihre Kenntnis von aufgefundenen Dateien, anzugreifen. Voreilige Angaben ohne erfahrenen Rechtsbeistand werden häufig missverstanden und/oder falsch interpretiert. Dies verringert häufig die Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht.


2. Wenden Sie sich an einen spezialisierten Strafverteidiger!

Dieser kann für Sie Akteneinsicht beantragen und analysieren, welches Vorgehen ratsam ist.

  • Häufig kommt der Tatverdacht durch fehlerhafte Meldungen des „National Center für Missing and exploited Children“ an das Bundeskriminalamt zustande. Hier bedarf es im Einzelfall einer technischen Argumentation, um Fehler in der Zuordnung aufzudecken.
  • Auch wenn eine Einstellung wegen geringe der Schuld im schriftlichen Verfahren seit der Gesetzesänderung nicht mehr möglich ist, lässt sich eine öffentliche Gerichtsverhandlung durch das richtige Vorgehen vielfach vermeiden. Insbesondere kann mit technischer, bildbezogener oder vorsatzbezogener Argumentation immer wiede eine Einstellung mangels Tatverdacht schriftlich erzielt werden.
  • Schließlich ist stets genau zu überprüfen, ob es sich bei den betreffenden Dateien tatsächlich um kinder- oder jugendpornographische Inhalte handelt. Die richtige Unterscheidung und Einordnung können eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen.


3. Nehmen Sie nicht an erkennungsdienstlichen Behandlungen teil!

Gerade in diesem Deliktsbereich wird die Polizei Sie im Laufe des Verfahrens zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung vorladen. Dies wird damit begründet, dass die Ermittlungen die Annahme erlauben, Sie könnten in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten die daraufhin einzuleitenden Ermittlungen fördern. Dies sollten Sie ablehnen und auf eine Anordnung durch die Kriminalpolizei bestehen. Hiergegen sollten Sie in Absprache mit und durch Ihren Verteidiger Widerspruch erheben. Keinesfalls sollten Sie hieran freiwillig mitwirken.


4. Lassen Sie sich nicht aus der Bahn werfen! – Auf Ihr Verhalten kommt es an.

Ein Strafverfahren mit diesem Vorwurf ist belastend. Die Auswertung beschlagnahmter Datenträger ziehen das Ermittlungsverfahren in die Länge. Zum Teil wenden sich Freunde und Familie von Ihnen ab, wenn diese hiervon Kenntnis erlangen.

Ein spezialisierter Strafverteidiger oder einer spezialisierte Strafverteidigerin kann Folgendes für Sie tun:

  • Sie haben jemanden an Ihrer Seite, der Ihnen zuhört und Sie nicht vorverurteilt
  • Ein Experte kann unter Umständen schriftlich die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht durchsetzen (keine Eintragung im Führungszeugnis!)
  • Im Fall einer Gerichtsverhandlung kann ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt werden
  • Besteht diese Chance nicht, können wir eine Strategie entwickeln, damit eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Oberstes Ziel ist Erhalt Ihrer Freiheit und bei Ersttätern ist dies regelmäßig auch ein realistisches Ziel. Voraussetzung ist eine günstige Sozialprognose. Um eine solche zu begründen ist es hilfreich, wenn keine weiteren Ermittlungsverfahren hinzukommen, Sie einen strukturierten Alltag vorweisen können und sich für den Fall, dass der Vorwurf zutrifft, selbständig um eine therapeutische Behandlung bemühen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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