Mitbestimmung des Betriebsrat bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
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Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz) gehört zu den zentralen Rechten des Betriebsrats. Bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern muss der Arbeitgeber deren Personalien, den vorgesehenen Einsatzbereich und Arbeitsumfang, den Einstellungstermin und die Einsatzdauer mitteilen. Er muss nach einem neueren Beschluss des Bundesarbeitsgerichts aber nicht die Höhe des Entgelts bekannt geben, welches der Leiharbeitnehmer von seiner Firma bekommt. Der Betriebsrat benötige diese Information nicht, um seine Aufgabe sachgerecht ausüben zu können, denn er könne die Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, dass dessen Arbeitsbedingungen gegen das Gleichstellungsgebot (equal pay, § 3 Abs. 1 Nr. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) verstoße. Auch muss die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags nicht bekannt gegeben werden, welche der Leiharbeitnehmer mit seinem Verleiher abgeschlossen hat. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen - auch von Leiharbeitnehmern - sei kein Instrument zur umfassenden Vertragskontrolle.
(Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2011, Az.: 7 ABR 117/09)
Bewertung:
Sollte es häufiger zum Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb zu kommen, so bietet es sich an, die nötigen Informationen für die Betriebsratsbeteiligung zu standardisieren und hierbei die Vorgaben der Rechtsprechung umzusetzen.
Frank Langer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Heinz Rechtsanwälte Heidelberg
www.heinz-rae.de
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