Monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar

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ArbG Herne 7.7.2015, 3 Ca 684/15

Nach einer Entscheidung des ArbG Herne dürfen Arbeitgeber monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld auf den dem Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 MiLoG zustehenden Mindestlohnanspruch anrechnen. Voraussetzung hierfür ist neben der monatlichen Zahlweise die Unwiderruflichkeit der Leistungen, wobei letztere jedoch bereits durch monatliche Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt wenn nur durch diese Zahlung der Mindestlohnanspruch erfüllt wird. 

Nach der Gesetzesbegründung zum Mindestlohngesetz sind Leistungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld als Bestandteil des Mindestlohns zu werten, sofern sie monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber verweist insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH und des BAG zur Entsenderichtlinie sowie zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz, die auf den gesetzlichen Mindestlohn zu übertragen und deshalb auch für die Auslegung des Mindestlohngesetzes maßgeblich sei.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist als Servicekraft im Betrieb der Beklagten beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag war ursprünglich geregelt, dass die Klägerin als freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung ein Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld erhält. Die Weihnachtsgratifikation war hiernach zudem bei einem auf Veranlassung der Klägerin erfolgten oder von ihr verschuldeten Ausscheiden bis zum 31.3. des Folgejahres zurückzuzahlen.

In der Folge einigten sich die Parteien auf eine Änderung des Arbeitsvertrags dahingehend, dass das Weihnachtsgeld und zusätzliche Urlaubsgeld fortan monatlich anteilig ausgezahlt werden sollte.

Im Januar und Februar 2015 erhielt die Klägerin jeweils ein aus drei Teilen – regulären Stundenlohn, anteiliges Weihnachtsgeld und anteiliges Urlaubsgeld – bestehendes Grundgehalt i.H.v. umgerechnet nahezu 8,50 Euro brutto pro Stunde. Mit Ihrer Klage machte sie geltend, dass die Weihnachts- und Urlaubsgeld-Zahlungen auf den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn i.H.v. 8,50 Euro brutto pro Stunde nicht anrechenbar seien und ihr daher weitere Gehaltszahlungen zustünden.

Das Arbeitsgericht gab der Klage lediglich hinsichtlich des bei Zusammenrechnung der Leistungen um 0,01 Euro brutto/Monat unterschrittenen Mindestlohns statt.

Gründe:

Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet. Die Beklagte durfte das monatlich anteilig ausgezahlte Weihnachtsgeld und zusätzliche Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch der Klägerin anrechnen.

Nach der Gesetzesbegründung zum Mindestlohngesetz sind Leistungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld als Bestandteil des Mindestlohns zu werten, wenn sie monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber verweist insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH und des BAG zur Entsenderichtlinie sowie zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz, die auf den gesetzlichen Mindestlohn zu übertragen und deshalb auch für die Auslegung des Mindestlohngesetzes maßgeblich sei.

Im Streitfall kann dahinstehen, ob die ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Widerruflichkeit der Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen durch die Änderungsvereinbarung aufgehoben worden ist. Denn soweit solche Leistungen zum Fälligkeitszeitraum monatlich gezahlt werden, werden sie dadurch unwiderruflich, dass der Arbeitgeber nur mit diesen Zahlungen überhaupt erst den Mindestlohnanspruch erfüllt. Damit bleibt die Zahlung mindestlohnrelevant und eine etwaige Rückzahlungsklausel kann sich deshalb auf den Gehaltsbestandteil nicht mehr beziehen.


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