Monegasse zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Lizensgebühren vom BGH verurteilt

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(Karlsruhe-Augsburg-Monaco) Der BGH hat mit Entscheidung vom 05.05.2011

Folgende Leitsätze aufgestellt:

1. Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO kann im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) geltend gemacht werden.

2. Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO setzt nicht voraus, dass vor der Zahlung oder Leistung die Zwangsvollstreckung angedroht worden war.

Auf die Revision hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom aufgehoben und den Beklagten zur Tragung der Kosten beider Rechtsmittelverfahren verurteilt.

Der Beklagte mit Wohnsitz in Monaco, hatte die Klägerin mit Sitz in Hamburg auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 60.000 € und vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch genommen. Die jetzige Klägerin war in zwei Instanzen zur Zahlung der Lizenzgebühr verurteilt worden, legte jedoch Revision ein.

Nach Abschluss der Berufungsinstanz ließ die zur Zahlung verurteilte Klägerin den Beklagten  fragen, ob sofort gezahlt oder der Ausgang des Revisionsverfahrens abgewartet werden solle. Der Beklagte wollte umgehend Zahlung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wünsche. Daraufhin zahlte die Klägerin.

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5. Juni 2008 (I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124) war dann das Urteil des OLG auf welches die jetzige Klägerin Zahlung geleistet hatte vom Bundesgerichtshof aufgehoben.

Der Beklagte weigerte sich, die Lizenzgebühr zurückzuzahlen, weil er Verfassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil einlegen wollte.

Daher erhob die Klägerin Klage. Das Berufungsgericht war nach Ansicht des BGH internationale zuständig. Die falsche Rechtsansicht des OLG: die Voraussetzungen des § 32 ZPO seien nicht erfüllt, weil der geltend gemachte Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO nicht deliktischer, sondern bereicherungsrechtlicher Natur sei, wurden zurückgewiesen. Auch das Argument, dass die Klägerin nicht unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung, sondern aus eigener Veranlassung gezahlt habe war nach Ansicht des BGH nicht richtig.

Der Anwendungsbereich des § 32 ZPO ist schon dem Wortlaut nach nicht auf Schadensersatzansprüche begrenzt. Er steht daher für verschiedenste andere Ansprüche offen, die ganz unterschiedliche Rechtsfolgen haben vielmehr unterfällt auch der Rückgewähranspruch nach § 717 Abs. 3 ZPO dieser Vorschrift.

Wir, Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Haas halten dieses Urteil für hervorhebenswert, da oftmals Rechtsverteidigung unterbleibt, soweit es um ausländische Anspruchsgegner geht. Dies basiert aufgrund von Irrtümern, dass eine Rechtsvertretung im Deutschen Inland nicht möglich wäre. Das Gegenteil ist aber der Fall, wie auch diese Entscheidung dokumentiert.

Häufig ist die Rechtsvertretung gegen ausländische Anspruchsgegner vor deutschen Gerichten ermöglicht und auch erfolgreich. Wer in Zeiten der Globalisierung den „Kopf in den Sand steckt" bekommt jedenfalls eins: Nichts


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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