Morgan Stanley P2 Value: Für viele Anleger kommt Schadensersatz in Betracht

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Der offene Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value befindet sich seit Oktober 2010 in der Abwicklung.

Im Rahmen der Abwicklung werden die Immobilienbestände verkauft und unter den Anlegern aufgeteilt.

Morgan Stanley P2 Value: Ende eines offenen Immobilienfonds

Der Morgan Stanley P2 Value verzeichnete einen ähnlichen Niedergang wie andere offene Immobilienfonds:

Zunächst wurde die Rücknahme von Anteilen vorübergehend ausgesetzt, auch Schließung genannt.

Grundsätzlich bieten offene Immobilienfonds dem Anleger die Möglichkeit, seine Anteile zurückzugeben und in „cash“ zu verwandeln. Hierfür muss die Fondsgesellschaft entsprechende Barreserven vorhalten.

Hat die Fondsgesellschaft nicht genug Barreserven, so kann die vorübergehende Schließung des Fonds beschlossen werden.

Letztes Mittel: Die Auflösung

Hilft das alles nicht, so kommt nur noch die Auflösung des Fonds in Betracht. Dies konnte auch beim Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value nicht vermieden werden:

Der Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value befindet sich seit dem 26.10.2010 in Auflösung. Ein Großteil der Immobilien wurde zwischenzeitlich verkauft.

Der Fonds wird von der Depotbank Caceis Bank Deutschland GmbH verwaltet.

Laut Bericht der Caceis Bank hält der Fonds noch ein Objekt in Österreich. Damit dürfte die Auflösung des Fonds fast vollständig abgeschlossen sein.

Dies bedeutet leider auch, dass die Vermögenswerte des Morgan Stanley P2 Value bereits größtenteils verwertet wurden. Die Erlöse haben die Anleger in Form von Auszahlungen zurückerhalten.

Schadensersatzansprüche prüfen

Vor diesem Hintergrund sollten mögliche Schadensersatzansprüche geprüft werden.

Schadensersatzansprüche ergeben sich besondere aus Falschberatung bei der Vermittlung.

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung sind insbesondere bei offenen Immobilienfondsfonds häufig gegeben. Unterstützt wird der Anleger zusätzlich durch die aktuelle Rechtsprechung:

Nach den Urteilen des BGH vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) muss der Anleger im Beratungsgespräch ausdrücklich auf das Risiko hingewiesen werden, dass der Fonds geschlossen werden kann.

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass während der Schließung der Anleger keine Rückzahlung verlangen kann.

In den meisten Beratungsgesprächen wurde diesen Umstand nicht besprochen. Daher bestehen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche.

Schadensersatzansprüche können sich auch aus weiteren Beratungsfehlern ergeben. Hierzu gehört beispielsweise die mangelnde Aufklärung über das Verlustrisiko oder über Rückvergütungen und Provisionen.

Anleger, die prüfen lassen wollen, ob ihnen Schadensersatz zusteht, empfehle ich die Erstberatung für 60,00 € (inkl. Umsatzsteuer).

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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