Mountainbiken und Downhillen sorgen für steigende Unfallzahlen. Wer haftet?

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Was im Winter von Schifahrern oder Snowboardern genutzt wird, zeigt sich im Sommer als Paradies für Mountainbiker und Downhiller. Immer häufiger werden Schigebiete im Sommer umfunktioniert. Bikeparks sowie Trails sind nicht mehr wegzudenken. Die Folge: steigende Unfallzahlen und Haftungsfragen.



Wer haftet?


1. Derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat.


Nach dem sogenannten „Ingerenzprinzip“ hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, dafür zu sorgen, dass daraus keine Schäden für Dritte entstehen. Daraus ergibt sich auch eine Pflicht, die Gefahr zu beseitigen.



2. Der Wegehalter


In den meisten Fällen die Bergbahn, aber auch der Tourismusverband, die Gemeinde oder Vereine können haften, wenn ein Vorwurf aus der mangelnden Absicherung des Weges gemacht werden kann. Dabei muss dem Wegehalter ein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden können. Vereinfacht ausgedrückt haftet der Wegehalter nur dann, wenn ihm eine Sorglosigkeit unterläuft, die einem sorgfältigen Menschen unter keinen Umständen unterlaufen würde.


3. Der Vertragspartner


Besteht ein Vertrag zwischen dem Mountainbiker und dem Betreiber eines Trails oder Bikeparks, so haftet der Betreiber (z.B. Liftunternehmer). Er haftet bereits bei leichter Fahrlässigkeit und muss beweisen, dass ihn oder seine Mitarbeiter (Gehilfen) kein Verschulden am Unfall trifft. Wenn der Mountainbiker eine Liftkarte kauft, um die Lifte oder Gondeln als Aufstiegshilfen zu nutzen und anschließend mit dem Bike abzufahren, kommt ein Vertag zustande.


4. Der Organisator


Auch Organisatoren (bspw. eines Downhill-Wettbewerbs) sowie jene, die eine Mountainbiketour durchführen (Guides), können bei einem Unfall haften.



Welche Strecken dürfen genutzt werden? Wer haftet bei Unfällen im freien Gelände?


Es stellt sich gerade beim „Mountainbiken“ die Frage, welche Wege und Strecken genutzt werden dürfen. Das Befahren des Waldes einschließlich der Forststraßen oder sonstigen Waldwege bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers. Diese entsprechende Zustimmung wird meist durch Beschilderung entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung erteilt.


Die Haftung beschränkt sich räumlich auf den organisierten, also den „gewidmeten“ Bikepark oder auf sonstige Waldwege, die der Waldeigentümer durch Kennzeichnung für die Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wer im freien Gelände unterwegs ist, darf nicht darauf vertrauen, dass ihm der Wegehalter/Liftbetreiber (etc.) für die widrigen Folgen eines Unfalles haftet.


Als Faustregel kann daher gelten, niemals die gekennzeichneten Wege und Trails zu verlassen! Dies natürlich auch aus Rücksichtnahme auf die Flora und Fauna.


Wann sind die Strecken mangelhaft?

Eine Haftung kommt nur in Frage, wenn der Weg in einem mangelhaften Zustand und dieser Mangel ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Ein Weg kann als mangelhaft angesehen werden, wenn dessen Instandhaltung vom Weghalter vernachlässigt wurde. Ob dieser Weg mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung angemessen und zumutbar ist. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Wegehalter ihm zumutbare Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung des Weges sicherzustellen.


Je länger ein Wegehalter untätig bleibt, obwohl dieser in Kenntnis des mangelnden Zustandes seines Weges ist, umso eher ist sein Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen.


Fälle aus der Praxis , in denen eine Haftung des Wegehalters vorlag: 

  • eine für Mountainbiker schwer sichtbare Aufwölbung wurde 2 Jahre lang nicht behoben.
  • schlecht sichtbares Weideband, welches an einer abschüssigen Stelle über einen als Radstrecke freigegebenen Güterweg gespannt war.


Ausmaß der Sicherungspflicht 

Ganz allgemein kann gesagt werden, dass Vorkehrungen beziehungsweise Schutzmaßnahmen dort erforderlich sind, wo dem Mountainbiker nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse oder Gefahren drohen bzw. dann, wenn er diesen Gefahren trotz Erkennbarkeit nur schwer begegnen kann (sogenannte „atypische Gefahren“). Hindernisse, die gut sichtbar sind und denen ein verantwortungsbewusster Mountainbiker aufgrund der Beschaffenheit der örtlichen Situation leicht ausweichen kann, müssen grundsätzlich nicht gesichert werden. Eine falsch konstruierte Schanze oder Gefahren im Sturzbereich neben dem Trail stellen Gefahren dar, die beseitigt werden müssen.


Mitverschulden des Bikers

Mountainbiker tragen eine gewisse Eigenverantwortung, da es sich um einen gefährlichen Sport handelt. Kann dem Mountainbiker ein Fehlverhalten angelastet werden, so kann dies zu einem Mitverschulden und unter Umständen sogar zu einem gänzlichen Entfall der Haftung durch den Wegehalter führen. In Frage kommt das Befahren von gesperrten Forststraßen, wobei hier der Mountainbiker vollkommen für sich selbst verantwortlich ist. Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, beispielsweise bei mangelnder Beleuchtung oder funktionsuntüchtigen Bremsen, ist ein Mitverschulden denkbar. Auch eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit führt zu einer größeren Eigenverantwortung des Mountainbikers. Zudem werden die Pflichten gemindert, wenn trotz unübersichtlicher und gefährlichen Stellen die Fahrgeschwindigkeit nicht angepasst wird. In diesen Bereichen sollte das Rad geschoben werden.


Konkreter Fall für ein Mitverschulden des Geschädigten:

  • ein sportlich-ambitionierter Radfahrer hätte die Unfallfolgen vermeiden können, wenn er einen Helm getragen hätte. Hier wurde ein Mitverschulden von 25% angenommen (OGH 2 Ob 99/14v, OGH 2 Ob 8/20w)

Dementsprechend ist ein Mitverschulden denkbar, wenn die notwendige Sicherheitsausrüstung nicht getragen wird.


Nicht außer Acht gelassen werden darf die teils bestehende Helmpflicht. Diese gilt grundsätzlich für Fahrradbenützer bis zum vollendeten 12. Lebensjahr auf öffentlichen Straßen. Vor allem im Sportbereich wird die Helmpflicht von Lehre und Rechtsprechung immer öfters, unabhängig von einer Altersgrenze, gefordert. Die Rechtsprechung hat ein Mitverschulden bei einem sportlich ambitionierten Radfahrer angenommen, der mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war und keinen Radhelm trug. Bei maximal 15 bis 20 km/h kann noch von einer durchschnittlichen Radfahrgeschwindigkeit ausgegangen werden. Darüber ist Vorsicht geboten, da bereits eine „erhöhte“ Geschwindigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegen könnte. Allgemein sollte schon der eigenen Gesundheit wegen ein Helm getragen werden. Bereits bei niedrigen Geschwindigkeiten drohen bei einem Sturz auf den Kopf erhebliche Verletzungen.


Fazit: Safety first!

Für den ordentlichen Zustand einer Mountainbikestrecke ist in den meisten Fällen die Bergbahn bzw. der Betreiber eines Bikeparks oder der entsprechende Waldeigentümer verantwortlich. Grundsätzlich sind nur der gewidmete Bikepark oder die sonstigen Waldwege, die durch Beschilderung allgemein zugänglich gemacht wurden, zu sichern. Vor Antritt der Mountainbiketour sollten die geplanten Strecken auf allgemeine Zugänglichkeit und erlaubte Benützung geprüft werden. Wer die gekennzeichneten Wege und Trails verlässt, darf in der Regel nicht darauf vertrauen, dass ihm Dritte für einen Schaden haften. Ganz im Sinne des Gedankens „safety first“, sollte bei jeder Mountainbiketour ein Helm getragen werden. Bei Downhill-Fahrten empfiehlt sich auch sonstige Schutzausrüstung, wie Rückenprotektor, Knie- und Ellbogenschoner, zu tragen.


Die Autoren:


Anna Schaber

ist juristische Mitarbeiterin bei Wijnkamp Rechtsanwaltskanzlei - Law Firm  und Studentin der Rechtswissenschaften

Dr. Stephan Wijnkamp

ist Rechtsanwalt bei Wijnkamp Rechtsanwaltskanzlei - Law Firm und Spezialist für Schi- und Bergsportrecht

Foto(s): Dr. Stephan Wijnkamp, Anna Schaber


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