MPU bei 1,3 Promille?

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Achtung, Autofahrer: die Anordnung der MPU ist durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.März 2021 (Aktenzeichen 3 C 3.20) nochmals vereinfacht worden. Bisher war es so, dass gemäß § 13 der Fahrerlaubnisverordnung bei einem Ersttäter erst ab 1,6 Promille die Fahreignungsbegutachtung in Form der MPU angeordnet werden konnte. Dies entsprach dem Gesetzeswortlaut von § 13 Nr.2 c), der ausdrücklich von 1,6 Promille spricht.

Diese Formulierung des § 13 FeV gibt es auch immer noch, sie ist nach wie vor gültig. Und es ist ausdrücklich von 1,6 Promille beim Ersttäter die Rede. Man kann sich daher mit Fug und Recht fragen, warum ein Abweichen nach unten von diesem Wert überhaupt möglich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass der Umstand, dass bei einer Trunkenheitsfahrt und der anschließenden Blutentnahme keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, obwohl die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille hatte, eine „sonstige Tatsache“ im Sinne von § 13 Satz 1, Nummer 2, Buchstabe a) Alternative zwei FeV liege, die eine Annahme von Alkoholmissbrauch begründet. Dies vor dem Hintergrund, dass auch ein Wert von 1,3 Promille einen Zustand darstelle, der von den Strafgerichten als absolute Fahruntüchtigkeit bewertet wird.

Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille genüge ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände zwar nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Eine zusätzliche Umstand im Sinne dieser Rechtsprechung, liege entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber darin, dass in dem entschiedenen Fall der Kläger trotz der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille, sowohl bei der Polizeikontrolle selbst, als auch bei der anschließenden Blutentnahme eine außerordentliche „Giftfestigkeit“ an den Tag gelegt habe, ebe in dem er keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt hatte.

In die Frage, ob ein solcher die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch zu befürchten ist, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage einer Prognose zu beantworten. Deren Gegenstand ist stets, ob Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene künftig das Führen eines Kfz und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum in der gebotenen Art und Weise trennen wird. Die diesbezügliche Regelung des § 13 Fahrerlaubnisverordnung zielt auf Gefahrenabwehr, und nicht auf die Sanierung eines vom Betroffenen in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens im Straßenverkehr. Eine solche Sanktionierung ist regelmäßig bereits in einem Strafverfahren zur Ahndung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfolgt, die der Betroffene mit der Trunkenheitsfahrt begangen hat. Die Maßnahme der Verwaltungsbehörde auf Grundlage von § 13 Fahrerlaubnisverordnung soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich ausschalten .

Soweit nichts Neues. Wir bekommen immer wieder zu hören, dass die Behörde ja schließlich nicht bestraft, sondern nur im Sinne der Verkehrssicherheit handelt. Nun wird aber ein eindeutiger Gesetzeswortlaut aufgeweicht. Daher stellt sich die zentrale Frage: „Sperrt“ § 13 Nr.2 c), in dem ja ausdrücklich von 1,6 Promille die Rege ist, nicht jede abweichende Auslegung?

Meine Meinung hierzu:

  1. Eine äußerst fragwürdige Auslegung des BVerwG. Warum gibt es denn den Mindestwert von 1,6 Promille in der Vorschrift, wenn er sodann ausgehebelt werden kann? 
  2. Derjenige der nicht "giftfest" ist, bei der Polizeimaßnahme torkelt, wird also nicht betroffen. Dabei hat dieser doch den Straßenverkehr mehr gefährdet, als derjenige, der sich noch fest im Griff hat. Ist das im Sinne der Vorschrift?
  3. Wen wundert es angesichts dieser Praxis noch, dass immer mehr Betroffene sich für den Erwerb eines ausländischen EU-Führerscheins interessieren? Denn hierdurch wird bekanntlich die MPU – legal – umgangen. 

Wie ist Ihre Meinung hierzu? Schreiben Sie mir gerne unter:  info@ra-hartmann.de

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Foto(s): Henning Hartmann

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