MPU bereits ab 1,1 Promille möglich- Expertenbeitrag

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Ab einer Fahrt mit einer BAK von 1,6 Promille ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) die Regel. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 (Az: BVerwG 3 C 3.20).
 
ist zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung aber auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dürfen die Verkehrsbehörden nämllich auf die Nichteignung des Fahrers schließen, wenn er kein positives medizinisch-psychologischen Gutachten vorgelegt hatte.

Der Umstand, dass ein Betroffener trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufweist, ist für die Behörden eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit etwa 22 Jahren im Strafrecht, Verkehrsrecht insbesondere Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Vor Gericht wird es nach seinen Erfahrungen darauf ankommen, ob diese Ausfallerscheinungen bewiesen werden konnten. Regelmäßig werden in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverhandlungen Polizeibeamte hierzu angehört.

Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt nach dem Bundesverwaltungsgericht immer dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Bei Fahrern, die eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, besteht nach dem Urteil grundsätzlich eine erhöhte Rückfallgefahr.

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