Muss das Jobcenter Kosten der Renovierung zahlen?
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Das Sozialgericht Stuttgart hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Jobcenter verpflichtet ist die Kosten der Auszugsrenovierung zu zahlen (Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016 – S 20 AS 4798/14).
Sachverhalt
Eine Frau gab die Schönheitsreparaturen beim Auszug in die Hände eines externen Handwerkers. Das Geld wollte sie sich vom Jobcenter wiederholen. Das Jobcenter lehnte dies jedoch ab. Dagegen klagte die Frau vor dem Sozialgericht. Sie argumentierte, dass sie eine Frau sei und es ihr deshalb nicht zumutbar sei die Auszugsrenovierung selber vorzunehmen. Sie habe von handwerklichen Dingen keine Ahnung.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage der Frau ab. Nach Auffassung des Gerichts könne keine Unzumutbarkeit allein aufgrund des weiblichen Geschlechts vorliegen. Außerdem hätte die Frau auch Freunde, Nachbarn und Verwandte zur Hilfe bitten können. Auch Leute die kein Alg 2 beziehen müssten die Arbeiten selbst vornehmen.
Rechtstipp
In diesem Fall wurde die Klage abgewiesen. Es gibt aber zahlreiche Fälle in denen dem Hartz -4-Empfänger die Auszugsrenovierung unzumutbar ist. Das kann bei hohem Alter, Behinderung, Krankheit oder wegen Betreuung von Kleinkindern der Fall sein. In diesem Fall sollte man sich rechtlich gegen die Ablehnung wehren. Ein Anwalt für Sozialrecht kann helfen.
Widerspruchsfrist beachten
Bei einer Ablehnung des Jobcenters sollte die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids beachtet werden. Sofern diese verstrichen ist, besteht aber auch noch die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X zu stellen. Dies ist rückwirkend für ein Jahr möglich.
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