Muss ein maschinell erstellter Erbschein ein Siegel tragen?

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Für Erben ist es wichtig, ihre Legitimation ausreichend nachweisen zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht durch andere öffentliche Urkunden (beispielsweise ein notarielles Testament) nachgewiesen werden kann, dass man Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person ist.

Als öffentliches Legitimationspapier gilt dann typischerweise der vom Nachlassgericht auf entsprechenden Antrag hin ausgestellte Erbschein. Immer häufiger wird dieser allerdings nur maschinell ausgefertigt, was zu Problemen führen kann. Manche Institutionen oder Einrichtungen, akzeptieren diesen maschinell erstellten Erbschein jedoch nicht, da sie Zweifel an der Echtheit erheben, auch wenn sie diese nicht genau begründen können.

In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass auch eine maschinelle Ausfertigung eines Erbscheins als beglaubigte Abschrift des Originals gilt. Ein Originalsiegel oder eine Unterschrift ist deshalb nicht erforderlich, um die Echtheit des Dokumentes zu belegen.

Nach Ansicht des Gerichtes können durch die Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellt werden. Insbesondere Abschriften müssten auf Verlangen der antragstellenden Person auch beglaubigt werden. Für die maschinelle Ausfertigung reiche es allerdings, wenn auch der Name nur maschinenschriftlich wiedergegeben wird und sich die ausführende Stelle aus dem Beglaubigungsvermerk ergibt. Weitere Voraussetzungen seien nicht zu beachten.

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Vorgaben für eine zum Beweis vorgelegte Ausfertigung des Erbscheins nicht allzu hoch zu bewerten sind. Es genügt bereits eine maschinelle Ausfertigung mit einem darin vorgesehenen Beglaubigungsvermerk. Auch eine Originalunterschrift ist nicht erforderlich.

Dies erleichtert die Handhabung im Rechtsverkehr deutlich, wirft aber auch Probleme auf, da dann eine maschinelle Ausfertigung kaum noch von einer bloßen Kopie unterschieden werden kann.

Letztlich sind die Erklärungsadressaten, denen ein solches Legitimationspapier vorgelegt wird, dann nur noch auf eine inhaltliche Prüfung verwiesen. Die Echtheit des vorgelegten Dokumentes können sie kaum noch hinterfragen.

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