Muss ich zum Personalgespräch, wenn ich krank bin?

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Gemäß eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 01.09.2015 – 7 Sa 592/14 ist das nicht notwendig. Hintergrund ist folgender Fall: Eine Arbeitnehmerin wurde während ihrer knapp 3-monatigen Arbeitsunfähigkeit mehrmals zu Personalgesprächen eingeladen. Da die Arbeitnehmerin nicht zu den Gesprächen erschienen ist, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin gewann ihre Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber legte hiergegen Berufung ein, hatte jedoch keinen Erfolg.

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter aufgrund seines Weisungsrechts aus § 106 Satz 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) zu einem Personalgespräch einladen. Wenn jedoch Thema des Personalgesprächs die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist, ist ein erkrankter Arbeitnehmer nicht zum Erscheinen verpflichtet. Dies ist auch dann der Fall, wenn er dazu aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage gewesen wäre (der Arbeitnehmer ist zum Beispiel nicht bettlägerig krank). Hintergrund ist, dass es im Deutschen Arbeitsrecht keine teilweise Arbeitsunfähigkeit gibt (vergleiche. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.04.2014 – 10 AZR 637/13). Entweder liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor oder nicht. Krank ist krank und arbeitsfähig ist arbeitsfähig.

Nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Nürnberg besteht während einer Arbeitsunfähigkeit unabhängig vom Thema eines Personalgesprächs „generell keine Verpflichtung, an einem vom Arbeitgeber angeordneten“ Gespräch teilzunehmen. Die Arbeitnehmerin hat sich dadurch, dass sie den Einladungen zu den Personalgesprächen nicht nachkam, nicht arbeitsvertragswidrig verhalten.

Fazit: Wenn ein Arbeitnehmer krank ist, sollte er grundsätzlich nicht zu einem Personalgespräch eingeladen werden (auch wenn es zum Beispiel nur um die Organisation des nächsten Sommerfestes geht). Unabhängig davon können natürlich Betriebsversammlungen abgehalten werden. Zu einem BEM-Gespräch kann und muss ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit einladen, wenn eine längere Krankheit vorliegt oder im Jahr bereits 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen sind (vergleiche § 84 Abs. 2 SGB IX).

 


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