Muss man sich während des Kündigungsschutzklageverfahrens als arbeitssuchend beim Arbeitsamt melden?
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Entscheidung des BAG vom 16.05.2000, Az.: 9 A ZR 203/99
Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung trotz erfolgter Kündigung weiterhin anbietet, befindet sich der Arbeitgeber in der Regel in Annahmeverzug mit der Folge, dass er die vereinbarte Vergütung bis zur Entscheidung des Gerichts an den Arbeitnehmer weiterzuzahlen hat, obwohl dieser keine Arbeitsleistung erbringt.
Der Arbeitnehmer muss sich gem. § 11 Kündigungsschutzgesetz jedoch das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat oder was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
Allein die unterbliebene Meldung des Arbeitnehmers bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend erfüllt nicht das Merkmal des böswilligen Unterlassens. Nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts trifft den Arbeitnehmer nämlich keine Obliegenheit, die Vermittlung der Arbeitsagentur in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes ist eine Meldung als arbeitsuchend.
Für zivilrechtliche Ansprüche auf Annahmeverzugslohn hat sie in der Regel keine Bedeutung.
Mit freundlichen Grüßen
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Dr. phil. Dr. jur. Seyed Shahram Iranbomy
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