Muss nach Renteneintritt weiterhin Unterhalt bezahlt werden?

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Geschiedene Ehegatten können aus verschiedenen Gründen einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt haben. Der häufigste Grund ist Unterhalt wegen nicht möglicher voller Erwerbstätigkeit aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder. Des Weiteren gibt es Unterhalt wegen Krankheit oder wegen Alters oder wegen einer laufenden Ausbildung. Eher unbekannt ist, dass es auch einen Unterhaltsanspruch wegen Nichterlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder wegen eines aufgrund langjähriger Familienarbeit zu niedrigen Einstiegs auf der Karriereleiter geben kann.

Beispiel:

Die Ehefrau hat nachweislich vor Geburt der gemeinsamen Kinder in ihrem in Vollzeit ausgeübten Beruf 4.000 Euro netto verdient. Aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder und der Führung des gemeinsamen Haushalts war sie bis zur Trennung nicht berufstätig, beispielsweise 15 Jahre. Wenn sie nach dieser Zeit zwar verpflichtet ist, Vollzeit berufstätig zu sein und auch Vollzeit berufstätig ist, kann sie dennoch einen Unterhaltsanspruch geltend machen, wenn sie aufgrund von 15 Jahren fehlender Karriere ein geringeres Einkommen erzielt als es ihr bei durchgängiger Berufstätigkeit möglich gewesen wäre oder wenn sie keinen Anschluss mehr an ihren ursprünglichen Beruf findet. Die Hürden sind allerdings hoch, da der fiktive Karriereverlauf genau dargelegt werden muss.

Wenn die Ehefrau demzufolge nur 2.500 Euro monatlich netto verdienen kann, müsste der Ehemann die 1.500 Euro Unterschied zu ihrem früheren Einkommen ersetzen (natürlich nur, wenn der frühere Ehemann ausreichend leistungsfähig ist).

Die bisherige Rechtsprechung geht davon aus, dass dieser Unterhaltsanspruch mit Eintritt der Ehefrau in die Rente endet. Denn dann erhält sie Rentenleistungen auch aus dem Versorgungsausgleich, durch den bei der Scheidung alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig zwischen Mann und Frau verteilt werden. Hierdurch sind nach der Rechtsprechung alle ehebedingten Nachteile ausgeglichen.

Nun hat eine Ehefrau geltend gemacht, dass sie auch nach der Scheidung bis zum Renteneintritt aufgrund der fehlenden Karriere (die sie ohne Familienarbeit hätte machen können) weniger in die Rentenversicherung einzahlt, als es ihr ansonsten möglich gewesen wäre. Deshalb wollte sie auch nach Renteneintritt weiterhin ergänzenden Unterhalt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die geschiedene Ehefrau keinen Unterhalt bekommt. Sie hatte, wie es üblich ist, zusätzlich zum Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt erhalten, den sie in eine Rentenversicherung einzahlen muss. Hierdurch sind auch die geltend gemachten ehebedingten Nachteile ausgeglichen. Ein weiterer Unterhaltsanspruch besteht nicht.

BGH XII ZB 122/17


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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