Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Müttern ist vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dafür muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft jedoch bereits bekannt sein oder ihm bis zu zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt werden. Für den Fall, dass die Schwangere zunächst nichts von ihrem Zustand weiß und daher die zweiwöchige Frist versäumt, kann sie die Mitteilung unverzüglich nachholen. Auch dann besteht der absolute Kündigungsschutz, vorausgesetzt die Schwangerschaft bestand bereits zu dem Zeitpunkt der Kündigung.
Trotzdem kann eine Kündigung in Ausnahmefällen zulässig sein. Liegen betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe vor, die nachweisbar nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, kann die oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Ausnahmen können z. B. folgende Fälle darstellen, wenn diese nachweisbar sind:
- Insolvenz
- Dienstpflichtverletzungen der Schwangeren
- Diebstähle
- Bedrohung des Arbeitgebers
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund enthalten.