Nach der Trennung: Waschmaschine als Erstausstattung?
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Trennt sich ein Paar, muss der bisher gemeinsam geführte Haushalt aufgeteilt werden. Da wird häufig gestritten, wer z. B. den Kühlschrank, das Sofa oder die Waschmaschine behalten darf – schließlich müssten diese Einrichtungsgegenstände sonst erneut und für viel Geld angeschafft werden. Erhält einer bzw. erhalten beide der frisch Getrennten Hartz IV, stellt sich die Frage, ob sie im Zusammenhang mit dem trennungsbedingten Umzug Geld für eine Erstausstattung verlangen können.
Zuschuss für Hausratsanschaffung?
Grundsätzlich gilt nach § 20 I SGB II (Sozialgesetzbuch II), dass nicht nur Kosten für z. B. die Ernährung oder Kleidung unter die Regelleistung fallen, sondern auch Kosten für den Hausrat. Wenn man sich also Einrichtungsgegenstände kaufen möchte, muss man aus dem Arbeitslosengeld Rücklagen bilden, um die nötigen Anschaffungskosten zusammenzubekommen.
Eine Ausnahme bildet § 24 SGB II, wonach die Agentur für Arbeit Leistungen (mittels Darlehen oder Zuschuss) für bestimmte Bedarfe zusätzlich zum Regelbedarf erbringen kann, z. B. Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung nach § 24 III SGB II. Zieht ein Hartz-IV-Empfänger beispielsweise in seine erste eigene Wohnung, werden ihm die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände wie ein Kühlschrank oder eine Waschmaschine fehlen. Schließlich soll ihm mit einer Erstausstattung eine angemessene weitere Lebensführung ermöglicht werden. Um sich die Ausstattung kaufen zu können, erhält der Leistungsempfänger einen Geldbetrag, den der Leistungsträger einzelfall- bzw. bedarfsabhängig bestimmt.
Erstausstattung oder Ersatzbeschaffung?
Doch was ist, wenn der dringend benötigte Einrichtungsgegenstand nicht mehr funktioniert oder unbrauchbar wird (defektes Küchengerät, Austausch des Kinderbetts gegen ein Jugendbett etc.)? Wenn etwa eine kaputte Waschmaschine ersetzt werden muss, handelt es sich bei der neuen Maschine nicht mehr um eine Erstausstattung, sondern vielmehr um eine sog. Ersatzbeschaffung. Die Aufwendungen hierfür muss der Leistungsempfänger diesmal aus der Regelleistung ansparen. Unter Umständen wird ihm jedoch von der Agentur für Arbeit ein Darlehen gewährt.
Es kann aber vorkommen, dass der Leistungsempfänger aufgrund eines besonderen Ereignisses – etwa nach einer Trennung, einem Hausbrand oder der Erstanmietung nach einer Haft – die benötigten Haushaltsgegenstände nicht mehr besitzt. Theoretisch läge bei einer Anschaffung derselben zwar eine Ersatzbeschaffung vor. Kann der Arbeitssuchende jedoch nachweisen, dass er gerade wegen dieses außergewöhnlichen Ereignisses und trotz Bedarfs dauerhaft nicht mehr über die notwendigen Gegenstände verfügt, kann die Agentur für Arbeit die Kosten für eine Erstausstattung nach § 24 III Nr. 1 SGB II übernehmen.
Streit um die Kosten für eine Waschmaschine
In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin vom Landkreis die Übernahme der Kosten für eine Waschmaschine verlangt. Der gewährte ihr jedoch nur ein Darlehen – ein Zuschuss könne nur bei einer Erstausstattung verlangt werden. Da sie jedoch zuvor bereits eine Waschmaschine besessen habe, liege eine Ersatzbeschaffung vor, die von der Regelleistung umfasst sei. Die Arbeitssuchende erklärte, dass sie zwar während ihrer Ehe eine Waschmaschine gehabt habe. Die wäre aber noch vor ihrer Scheidung funktionsunfähig geworden. Danach habe sie keine Waschmaschine benötigt, weil sie die ihres neuen Lebensgefährten mitbenutzen durfte. Nach der Trennung von ihm habe sie ihre Wäsche in einem Waschsalon gereinigt. Da es in der Nähe ihrer neuen Wohnung jedoch kein Waschsalon gebe, benötige sie nun eine eigene Maschine. Der Streit endete vor Gericht.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied: Die Frau hat einen Anspruch auf den verlangten Zuschuss. Schließlich hatte sie nach der Trennung von ihrem letzten Partner keinen Zugang zu einer Waschmaschine mehr, obwohl die ein – für eine geordnete Haushaltsführung – erforderliches Haushaltsgerät darstellt. Der Anspruch der Arbeitssuchenden ist auch nicht verwirkt. Dass sie zunächst einen Waschsalon benutzt hat, anstatt unverzüglich nach dem Auszug aus der Wohnung ihres Exfreundes das Geld für einen Waschmaschinenerwerb zu verlangen, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen. Immerhin darf sie frei entscheiden, wie und wo sie ihre Kleidung wäscht. Eine Verwirkung durfte auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Frau während ihrer intakten Ehe einmal eine Waschmaschine besessen, sich aber keine neue gekauft hat, als die alte funktionsuntüchtig wurde. Zumindest während der Beziehung mit ihrem Exfreund wäre ein Bedarf nämlich ohnehin verneint worden, weil sie dessen Maschine mitnutzen konnte.
(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 27.05.2014, Az.: L 11 AS 369/11)
(VOI)
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