Nach Trennung und Auszug: Recht auf Betretung des in Miteigentum stehenden Hausgrundstücks?

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 22.08.2017 zum gerichtlichen Aktenzeichen 5 WF 62/17) hat ein Ehegatte, wenn er das im Miteigentum der Eheleute stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, kein Recht mehr darauf, die Immobilie zu betreten, wenn er nicht einen besonderen Grund darlegen und im Falle des Bestreitens auch beweisen kann. Das bloße Verlangen nach der Inaugenscheinnahme durch einen Immobilienmakler und etwa weitere Personen mit dem Bestreben eines freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt nach der Auffassung des entscheidenden Senats allerdings jedenfalls dann keinen solchen besonderen Grund dar, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte eine freihändige Veräußerung ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung durchführt.

Auch diese Entscheidung zeigt wieder, dass die Entscheidung eines Ehegatten, die gemeinsame Immobilie im Zuge der Trennung zu verlassen, gut durchdacht sein sollte. Zwar sieht das Gesetz in § 743 Absatz 2 BGB eigentlich ein Mitbenutzungsrecht für jeden Miteigentümer vor, welches jedoch durch das Verhalten der Eheleute im Zuge der Trennung neu geregelt werden kann. Wenn ein Ehegatte das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, darf er dieses dann nicht mehr ohne das Vorliegen eines besonderen Grundes betreten. Ob ein besonderer Grund vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Betritt er das Grundstück ohne einen besonderen Grund, verletzt er die durch Art. 13 GG geschützte Privatsphäre des in der Immobilie verbliebenen Ehegatten.


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