Nach wie vielen Verurteilungen muss man ins Gefängnis?

  • 2 Minuten Lesezeit

3 strikes and you’re out?

An einer Regelung, die z.B. vorsieht, dass nach drei Verurteilungen zwingend unbedingte Freiheitsstrafe anzuordnen ist, fehlt es in Deutschland. Es kann also durchaus sein, dass eine Person bereits sehr häufig verurteilt wurde, ohne jemals im Gefängnis gewesen zu sein. Gerade Betäubungsmittelkonsumenten, die immer wieder mit geringen Mengen Drogen erwischt werden, ansonsten aber nicht straffällig werden, müssen oft selbst nach etlichen Verurteilungen nicht in Haft. Stattdessen werden Geldstrafen verhängt.

Was passiert, wenn Geldstrafen nicht bezahlt werden?

Eine Geldstrafe ist Fluch und Segen zugleich. Denn natürlich ist es objektiv gesehen vorteilhafter, Geld zu bezahlen als zu einer Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verurteilt zu werden. Vielen Mandanten ist es jedoch schlicht nicht möglich, die Geldstrafe zu bezahlen, selbst dann nicht, wenn ihnen die Zahlung von Raten gewährt wird. Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt. Jeder Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Jemand, der die Geldstrafe nicht begleicht, muss daher für jeden nicht beglichenen Tagessatz einen Tag in die JVA. 

Umwandlung in Arbeitsstunden

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Geldstrafe auf einmal zu zahlen, sollten Sie in jedem Fall so früh es geht die Zahlung in Raten beantragen. Sofern Ihnen auch das nicht möglich ist, besteht die Option, die Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Wichtig hierbei: Sie selbst müssen es proaktiv angehen. Die Regelungen hierzu sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In der Regel müssen Sie allerdings einen entsprechenden Antrag stellen.

So kann ich Ihnen helfen

Am wichtigsten in einem Mandatsverhältnis ist Ehrlichkeit. Dies betrifft auch Ihre finanziellen Möglichkeiten. Es ist daher so früh wie möglich zu besprechen, welche Rechtsfolgen drohen und auf welche Weise diese beglichen werden können. Daher mein Rat: suchen Sie mich so früh wie möglich im Strafverfahren auf, hier sind die Chancen am besten.

Wurden Sie von der Polizei zu einer Vernehmung geladen? Steht bei Ihnen ein Gerichtstermin an? Kontaktieren Sie mich gerne zur Vereinbarung eines Erstberatungsgesprächs unter 0176/218 319 44 oder unter isaak@schumann-ra.de.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Isaak Schumann

Beiträge zum Thema