Neagtiver Schufa-Eintrag Restschuldbefreiung, aktuelle Rechtslage? Fachanwalt für Bankrecht infomiert

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OLG Schleswig bestätigt aktuell seine Rechtsprechung, so dass die Schufa Holding AG das Merkmal „Restschuldbefreiung“ schon  nach sechs Monaten löschen muss.

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte erstmals mit Urteil vom 02.07.2021, Az.: 17 U 15/21, entschieden, dass die Schufa Holding AG das Merkmal Restschuldbefreiung mit Ablauf von sechs Monaten und nicht erst nach 3 Jahren, löschen muss.

Mit seiner weiteren Entscheidung vom 03.06.2022, Az. 17 U 5/22, bekräftigt das Oberlandesgericht Schleswig diese Rechtsprechung, dass die Speicherung der Restschuldbefreiung durch die Schufa eben nur sechs Monate lang erfolgen darf.

Dem Kläger = Insolvenzschuldner steht demnach schon ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG dann zu, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) hierzu vorgesehen ist.

Das sind die schon oben dargestellten 6 Monate und nicht die 3 Jahre, die die SCHUFA Holding für sich reklamiert.

Im Tenor zur Entscheidung heißt es unter anderem:

„Vor diesem Hintergrund bleibt der Senat dabei, dass – vorbehaltlich gesetzlicher Regelung – jedenfalls nach Verstreichen eines § 3 InsoBekV entsprechenden Sechsmonats-Zeitraums eine weitere Speicherung und Verarbeitung von aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen Daten regelmäßig nicht mehr zulässig ist.“

Nach Ablauf dieser Frist überwiegen nämlich die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung, so dass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit.20.06.2022 darstellt.

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten?

Die Entscheidungen zeigen, dass den Betroffenen ein Löschungsanspruch im Hinblick auf das Merkmal der Restschuldbefreiung zustehen kann, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Kemal Eser aus Stuttgart.

Rechtsanwalt Eser empfiehlt Betroffenen sich zeitnah von einem spezialisierten Anwalt informieren und beraten zu lassen. 

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Foto(s): Kemal ESER

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