Nebentätigkeit Stripper/in: Erlaubt?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Das Geld sitzt knapp, die Mieten steigen – mancher bessert da sein Einkommen auf mit einem erotischen Nebenjob im Internet, als Unterwäschemodel beispielsweise oder indem man Strip-Videos postet. Riskiert man da nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Das hängt davon ab, ob der Arbeitgeber ein vernünftiges Interesse daran haben kann, diese Art der Nebentätigkeit zu verbieten. Auf Folgendes kommt es da an:

1. Der Berufszweig

Hat der nebenberufliche Erotiktänzer im Hauptberuf kaum Kundenkontakt, ist er dort kaum „sichtbar“, wird man ihm den Zuverdienst wohl nicht verwehren dürfen. Allerdings kann es da regionale Unterschiede geben. In einem ländlichen Umfeld, wo jeder jeden kennt, riskiert der Arbeitnehmer eher arbeitsrechtliche Konsequenzen, als beispielsweise im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. In einem traditionell geprägten Raum könnte ein Betrieb eher Kunden verlieren, wenn sich die Nebentätigkeit herumspricht. Arbeitgeber hätten in dem Fall ein Interesse daran, dass die Nebentätigkeit aufhört.

2. Kein Bezug zum Arbeitgeber

Wer seinen Arbeitgeber im Internet im Zusammenhang mit dem erotischen Post erwähnt, riskiert Abmahnung oder Kündigung viel eher, als wenn jeder Hinweis auf den Arbeitgeber fehlt. Einen Bezug zum Arbeitgeber stellt man regelmäßig bereits dann her, wenn man den Arbeitgeber in den Informationen zur eigenen Person erwähnt.

3. Art der Beschäftigung im Hauptjob

Als Faustregel kann man sich merken: Je größer die Verantwortung im Job, je mehr Führungsverantwortung der Arbeitnehmer hat, desto eher wird man sagen müssen, dass eine erotische Nebentätigkeit wohl versagt werden kann. Wer beispielsweise als Verkäuferin arbeitet, oder als Sekretärin, wird ihr Gehalt mit Erotik eher aufbessern dürfen, als ein Filialleiter.

Vor der wirksamen Kündigung wegen einer solchen Nebentätigkeit müsste zuerst eine Abmahnung erfolgen. Erst wenn der Arbeitnehmer sich nach einer Abmahnung weigert, die Nebentätigkeit einzustellen, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

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