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Negative Bewertungen kaufen? Saubere Alternative!

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Dass das eine oder andere Unternehmen positive Fake-Bewertungen kauft, dürfte gemeinhin bekannt sein. Es geht aber noch dreckiger: Der Kauf von negativen Bewertungen bzw. schlechten Bewertungen, verteilt an Konkurrenz und Mitbewerber, scheint ein mindestens genauso begehrtes Mittel.

Moral? Illegal? Schei*egal?!

Negative Bewertungen kaufen begehrter als der Kauf von positiven Bewertungen

Recherchiert man etwa zu der durchschnittlichen Anzahl an Google-Suchanfragen zum Themenkomplex „Bewertungen kaufen“…

  • erhält man eine höhere Anzahl für die Suchbegriffe „negative Bewertungen kaufen“ als für „positive Bewertungen kaufen“
  • auch rankt „negative Google Bewertungen kaufen“ sowie „negative Google Rezensionen kaufen“ vor „positive Google Bewertungen kaufen“

Dies macht zunächst (aus einem unmoralisch verdrahteten Unternehmer-Hirn heraus betrachtet) auch Sinn: Denn negative Bewertungen sind mittlerweile deutlich wirkmächtiger als positive Bewertungen.

Und die Erfahrung lehrt: Wo eine Nachfrage ist, da ist meist auch ein Angebot. Zwar werben die meisten (nett gesagt: kaum seriösen) Bewertungs-Verkaufsstellen primär mit dem Kauf positiver Bewertungen (Fake-Bewertungen). Gleichwohl wird mit Sicherheit aber auch der Markt der negativen Bewertungen bedient, wenn sich damit Geld verdienen lässt.

Negative Bewertungen für die Konkurrenz? Auch wenig clever

Aber mal beim Namen (und schon unberücksichtigt der Moral): Wie blöd kann man sein?! 

Man macht sich nicht nur gegenüber den ausführenden Anbietern solcher Praktiken erpressbar. Vielmehr setzt man je nach Branche auch die eigene Unternehmens-Existenz aufs Spiel. Denn was folgte wohl im Falle des Publik-Werdens solcher negativen Bewertungs-Käufe, gerichtet an die Konkurrenz? Vermutlich der berechtigtste Shitstorm, den man sich vorstellen kann.

Denn wie schreibt es einer dieser „(positive) Bewertungs-Verkäufer“ in einem entsprechenden Werbetext (kaum verharmlosend...) selbst:

»Denn es ist nicht ganz legal, negative Bewertungen zu kaufen.«

Und es ist definitiv nicht nur »nicht ganz« legal, sondern schlicht streng verboten. Fliegt man insoweit auf, kann es schnell auch strafrechtlich relevant werden. Der beschmutzte (oder zerstörte) eigene Unternehmens-Ruf dürfte dann noch das kleinere Problem sein. Und kostspielig würde es in jedem Fall. 

Legal und effektiver: Negative Fake-Bewertungen löschen lassen 

Aus Erfahrung lässt sich sagen, dass die meisten ersichtlich negativen Fake-Bewertungen direkt von der Konkurrenz selbst verfasst werden. Das lässt sich zwar selten gerichtsfest nachweisen, allerdings sind die Indizien oftmals doch ziemlich eindeutig.

Aber egal, ob die unredlichen und unlauteren Fake-Google-Bewertungen nun von der Konkurrenz selbst verfasst oder „professionell“ an Dritte ausgelagert worden sind, sollte die erste Konsequenz lauten: Das Löschen (lassen) der geschäftsschädigenden Bewertung bzw. Rezension.

Perfiderweise sind gerade diese Bewertungen besonders schwer (für Rechtslaien) angreifbar gestaltet. Denn gerade die Verfasser dieser unlauteren Bewertungen wissen, wie man eine Bewertung abzufassen hat, damit ein Rechtslaie auf eigene Faust nur schwer bei Google, jameda, kununu und Co. zum (Lösch-)Erfolg kommen wird.

Gleichwohl sei versichert: Mit hinreichender Rechtskenntnis und praktischer Erfahrung im hiesigen Themenfeld, lassen sich gerade die hier in Rede stehenden gekauften negativen Fake-Bewertungen sehr gut entfernen. Was auch wirklich nur angeraten werden kann, da die unredliche und asoziale Konkurrenz im Falle ausbleibender Intervention regelmäßig nicht locker lässt und den Ruf weiter beschmutzt respektive beschmutzen lässt.

Kostenlose Erstbewertung Ihrer ersichtlichen Fake-Bewertungen 

  1. Gerne bewerte ich Ihre (vermuteten) negativen Fake-Bewertungen zunächst im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung bzw. „Erstbewertung“. Schreiben Sie mir dazu einfach unverbindlich über das nachfolgende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de
  2. Grundsätzlich genügt bereits die Übersendung des Links zur entsprechenden Bewertung bzw. auch schon nur der Link zum jeweiligen Bewertungsprofil unter Verweis auf die infrage stehende Rezension.

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


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