Negativer Schufa-Eintrag von American Express nach Ratenzahlung gelöscht

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Wer hilft mir bei einem negativen Eintrag durch ein Kreditkartenunternehmen bei der Schufa Holding AG? 

Diese Frage stellte sich vor kurzem auch ein Mann aus Niedersachen, als er online seine Schufa Auskunft abfragt. 

Hintergrund des Falles

Der betroffene Mann stellte fest, dass die American Express Europa S.A. (fortan: American Express) einen negativen Eintrag vorgenommen hatte, der nun in seiner Schufa Auskunft zu finden war. 

Bereits im März 2021 meldete die American Express einen Betrag von ca. 1.400,00 Euro bei der Schufa Holding AG ein. Durch den Zusatz „Saldo-Fälligstellung“ wird klargestellt, dass es sich nicht nur um eine Kreditlinie o.ä., sondern um einen Negativeintrag handelt.

Bereits im Folgemonat war schon ein geringerer Betrag gemeldet. Dies setzte sich bis zum Forderungsausgleich im September 2021 fort. Der Betroffene zahlte also monatliche Raten auf die offene Forderung, um diese zeitnah auszugleichen.

Der Betroffene gab gegenüber den Rechtsanwälten der Kanzlei AdvoAdvice an, dass er keine Mahnung und auch keine Zahlungsaufforderung mit Hinweis auf einen drohenden Schufa-Eintrag bei Nichtzahlung erhalten habe. Erst als sich die NCO Inkasso an den Betroffenen wandte, nahm er von dem Vorgang Kenntnis.

Wann darf eine Bank oder ein Finanzdienstleister einen negativen Eintrag bei der Schufa vornehmen?

Die Frage, ob eine Forderung bei der Schufa Holding AG oder einer anderen Auskunftei eingetragen werden darf, kann nicht pauschal beantwortet werden. Im Endeffekt hängt dies immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Voraussetzung ist zunächst, dass es eine fällige Forderung gibt. Gerade bei einer Ratenzahlungsvereinbarung kann – abhängig von der konkreten Vereinbarung - diese Forderung entfallen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass die Forderung nicht nur bestehen, sondern dass die Verarbeitung auch vorhersehbar sein muss. In Betracht kommen in Anlehnung an § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz,

  1. die gerichtliche Titulierung einer Forderung (oftmals Vollstreckungsbescheid oder Urteil)
  2. die Feststellung der Forderung in einem Insolvenzverfahren
  3. das ausdrückliche Anerkenntnis der Forderung ohne diese auszugleichen
  4. die zweifache Mahnung der Forderung mit Hinweis auf einen möglichen Schufa-Eintrag
  5. die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses zu der Forderung, wenn auf die bevorstehende Eintragung hingewiesen wurde.

Die Voraussetzungen bieten sämtlich verschiedene Vorteile und Schwachstellen, welche einem spezialisierten Rechtsanwalt bekannt sein sollten. Das bedeutet, dass ein Eintrag nicht zwingend gerechtfertigt ist, nur weil eine der verschiedenen Möglichkeiten vorliegt.  Liegen die Voraussetzungen tatsächlich nicht vor, dann ist der Eintrag zu entfernen.

Außergerichtlich und gerichtliches Verfahren: Wer muss was beweisen?

Wie in jedem Rechtsstreit ist die Frage wichtig, wer etwas  zu beweisen hat und was er beweisen kann.

Wichtig ist zunächst, dass man grundlegend einer Wahrheitspflicht unterliegt. Hat man eine Mahnung erhalten, sollte diese inhaltlich überprüft werden. Oftmals ist aber unklar, ob einer der verschiedenen Aspekte tatsächlich vorliegt. Nach der Konzeption des Datenschutzrechts muss die Stelle, welche den Negativeintrag vornimmt, auch nachweisen können, dass der Eintrag berechtigt war.

Umstritten sind dabei aus unserer Erfahrung oftmals die Fragen, ob z.B. eine Erklärung (z.B. ein Telefonat mit dem Gläubiger „um die Sache zu klären“) als ausdrückliches Anerkenntnis zu verstehen ist, ob Mahn- und Kündigungsschreiben tatsächlich zugegangen sind oder ob und wie sich eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den Schufa-Eintrag auswirkt.

Es muss an dieser Stelle klar darauf hingewiesen werden, dass man ein Unternehmen unmittelbar nur durch eine gerichtliche Entscheidung dazu zwingen kann, den Eintrag zu widerrufen bzw. die Schufa Holding AG oder eine andere Auskunftei dazu, den Eintrag zu löschen und das Scoring zu berichtigen. Die Unternehmen prüfen außergerichtlich aber trotzdem, ob der Eintrag berechtigt war, um unnötige Verfahren zu verhindern. Hier können daher bereits oft Erfolge auch ohne Gerichtsverfahren nach Einschaltung eines Rechtsanwalts erzielt werden. 

Wie kam es im Fall der American Express zur Löschung?

Die American Express wurde kurz vor Weihnachten 2021 von den Rechtsanwälten der Kanzlei AdvoAdvice kontaktiert und darauf hingewiesen, dass keine Mahnungen vor dem Eintrag eingegangen waren und dass der Betroffene seine Forderung innerhalb von wenigen Monaten in Raten ausgeglichen hatte.

Die American Express antwortete Anfang Januar 2022 und gab an, dass der Vortrag geprüft worden und die Löschung bei der Schufa Holding AG beantragt worden sei. Über die genauen Gründe wurde jedoch nichts konkretes ausgeführt, sodass man hier nur spekulieren könnte, was der genaue Anlass der Löschung war. Dies zeigt, dass die Unternehmen sich zumindest bei entsprechendem Vortrag auch zum Widerruf eines Eintrages durchringen, selbst wenn die genauen Gründe nicht mitgeteilt werden.

Aus Sicht des zuständigen Rechtsanwaltes Dr. Raphael Rohrmoser gilt Folgendes: „Beim Versuch einen negativen Eintrag bei der Schufa entfernen zu lassen ist es wichtig, den Sachverhalt ausreichend klar zu ergründen und nachvollziehbar für die eintragende Stelle und die Schufa aufzubereiten. Die Einträge sollen von der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit einer betroffenen Person zeugen. Diese Voraussetzung entfällt aber aus unterschiedlichsten Gründen. Mit Blick auf die Tatsache, dass Einträge in der Regel drei Jahre nach Forderungsausgleich bestehen bleiben, ist es wichtig, diese – wenn möglich – entfernen zu lassen, um keine mittelfristigen Probleme mit der eigenen Kreditwürdigkeit zu bekommen.“

Gerne helfen wir als spezialisierte Kanzlei bei der Prüfung und Entfernung von Negativeinträgen. In einer kurzen kostenfreien Ersteinschätzung kann dabei besprochen werden, ob und welches Vorgehen Sinn macht.

Die Nutzung einer Rechtsschutzversicherung wird dabei ausdrücklich empfohlen. Sie erreichen uns zu normalen Bürozeiten unter 030 921 000 40 oder info@advoadvice.de.

Foto(s): AdvoAdvice

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