Negele Zimmel Greuter Beller mahnen wegen "Family Blue"-Titeln ab

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Aktuell mahnt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller im Auftrag der DBM Videovertrieb GmbH Urheberrechtsverletzungen an Filmen der „Family Blue" Reihe ab. Gegenstand der Abmahnungen waren u. a. folgende Filme:

  • Family Blue - Funny Fan
  • Family Blue - Der Engel Von Afrika
  • Family Blue - Sado Maso
  • Family Blue -Disco Queens
  • Family Blue - HorsePower
  • Family Blue - Mrs. Boss
  • Family Blue - Home Sweet Home
  • Family Blue - Die Liebesschule Der Babette
  • Family Blue - Paris Inferno
  • Family Blue - Fashion Flash
  • Family Blue - Edel-Huren

sowie einige andere.

Offenbar handelt es sich dabei hauptsächlich um Filme aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung, die teilweise auch deutlich älteren Datums sind.

In allen mir vorliegenden Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, zudem eine Forderung von 850,- EUR in den Raum gestellt.

Gerade in Fällen, in denen die Abmahnung dem genannten Titel nach auf einen Pornofilm schließen lässt, neigen viele Betroffene dazu, die Abmahnung unter den Tisch zu kehren. Oft überwiegt hier ein Gefühl der Peinlichkeit, so dass in einigen Fällen eher in den sauren Apfel gebissen und eine Zahlung geleistet wird, obwohl dies vielleicht gar nicht oder zumindest der geforderten Höhe nach nicht erforderlich wäre. Betroffene sollten sich insoweit nicht mit unnötiger Scham beladen, sondern auch hier eine anwaltliche Beratung ins Auge fassen. Anwälte unterliegen generell der Schweigepflicht, so dass die Beratung keinen Nachteil, wohl aber sehr viele Vorteile im Hinblick auf mögliche Reaktionen auf die Abmahnung mit sich bringt.

Ein häufiger Angriffspunkt bei Abmahnungen aus dem Bereich der Pornographie sind die angesetzten Gebührenstreitwerte. Aus meiner Sicht können diese schon wegen des üblicherweise kleineren Absatzmarktes nicht wie bei bekannten Hollywood-Produktionen angenommen werden. Sind aber die Gegenstandswerte niedriger, so führt dies natürlich auch zu einer Reduzierung der Zahlungsforderung, die höchstens beansprucht werden kann.

Hauptbestandteil jeder Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch. Dieser zieht, insbesondere im Fall der gerichtlichen Geltendmachung, ein hohes finanzielles Risiko nach sich. Hier können schnell Verfahrenskosten im Bereich mehrerer tausend Euro im Raum stehen. Schon aus diesem Grund ist es falsch, wenn die Zahlungsforderung aus der Abmahnung als „Hauptproblem" wahrgenommen wird.

Dieser Umstand tritt auch immer wieder in anwaltlichen Beratungen zu Tage. Viele Mandanten sind erstaunt, wenn der Anwalt ihnen eröffnet, dass tatsächlich der unscheinbare Vordruck der beiliegenden Unterlassungserklärung weit mehr rechtliche und finanzielle Risiken in sich birgt als ein Zahlungsanspruch, der sich ggf. auch schon im Rahmen mehrerer hundert Euro bewegt.

Unterlassungsansprüche werden derzeit von den Gerichten regelmäßig mit hohen Gegenstandswerten bemessen, so dass die daraus folgenden Verfahrenskosten ein Vielfaches von dem Betrag aus der Abmahnung erreichen können. Das führt dazu, dass bei der Reaktion auf eine Abmahnung stets die Unterlassungserklärung im Vordergrund steht und erst in einem zweiten Schritt über mögliche Zahlungsansprüche gesprochen werden sollte.

Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist, in der ohne fachkundige Beratung eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich ist.

Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnschreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung" in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.

Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich, sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de

E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de


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