Nettopolicen: Hoffnung für Kunden der Prisma Life AG?

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LG Karlsruhe: Kostenausgleichsvereinbarung der Prisma Life AG widerruflich

Nettolebensversicherungen sind trotz ihres relativ geringen Anteils am Versicherungsmarkt weiterhin regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Versicherer, Vermittler und Versicherungsnehmern. Hintergrund ist, dass - ungeachtet der Frage, ob das Produkt abstrakt wünschenswert ist - jedenfalls vermehrt ein Missbrauch auf Anbieterseite festzustellen ist, indem das Produkt an Menschen vertrieben wird, ohne über die Besonderheiten aufzuklären.

Ausgangspunkt ist dabei, dass in einer sog. Nettopolice im Gegensatz zu normalen Lebensversicherungsverträgen die Kosten für die Vermittlung nicht durch den Versicherer gezahlt werden, sondern zwischen Versicherungsnehmer und Vermittler eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wird. Die daraus folgenden Ansprüche müssen jedoch nach dem Wortlaut auch dann befriedigt werden, wenn die Versicherungsnehmer den Vertrag nach kurzer Zeit wieder kündigen.

Hoffnung macht jedoch für betroffene Versicherungsnehmer eine Entscheidung des LG Karlsruhe vom 30.01.2013, 1 S 108/12. Klägerin des Verfahrens war die Prisma Life AG als Versicherer. Die Beklagte hatte auf Vermittlung eines Versicherungsvertreters eine fondsgebundene Rentenversicherung mit der Klägerin abgeschlossen. Daneben war eine sog. Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Vermittler abgeschlossen worden, nach der ca. 4.000 EUR für die Vermittlung der Police gezahlt werden sollten. Die Provision sollte ratenweise gezahlt werden und vom Versicherer monatlich mit den Prämien eingezogen werden. Nach zwei Jahren widerrief die Klägerin und verweigerte die Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung. Die Klägerin nahm sie daraufhin auf Zahlung in Anspruch. Widerklagend verlangte die Beklagte Rückzahlung der von ihr erbrachten Ratenzahlungen. Zu Recht!

Das Landgericht entschied, dass die von der Klägerin verwandte Widerrufsbelehrung unzureichend über die Folgen der Kündigung des Versicherungsvertrags aufgeklärt hat. Denn der Vordruck sah keinen Hinweis darauf vor, was mit der Kostenausgleichsvereinbarung geschehen sollte. Demnach konnte die Beklagte zeitlich unbefristet den Vertrag widerrufen. Da Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung dem Wortlaut nach miteinander verknüpft waren und somit verbundene Verträge darstellen, entfiel gleichzeitig der Anspruch auf die Provision.

Das Gericht hat allerdings wegen der Bedeutung der Angelegenheit Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen IV ZR 99/13 anhängig ist.

Aufgrund der Entscheidung können Versicherungsnehmer, die nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, zeitlich unbefristet den Vertrag widerrufen und die von ihnen gezahlten Beiträge zurückverlangen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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